Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte Urlaub vom 13. bis 31. Juli. Im August erschien er aber nicht zur Arbeit, sondern schickte ein Attest aus der Türkei. Demnach war er in der Zeit vom 27. bis 30. Juli im Krankenhaus stationär behandelt worden. Anschließend wurden 30 Tage Bettruhe empfohlen. Danach sei er wieder arbeitsfähig. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für August, weil er die Arbeitsunfähigkeit anzweifelte.
Unglaubwürdige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Keine Lohnfortzahlung
Denn der Mitarbeiter wollte eigentlich von vornherein bis Ende August in Urlaub gehen. Außerdem war wenige Monate zuvor bereits eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Mitarbeiters vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse überprüft und nicht akzeptiert worden.
Die Entscheidung: Die Klage des Mitarbeiters auf Lohnfortzahlung für August hatte keinen Erfolg. Der Beweiswert der türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war schon deshalb erschüttert, weil sie prognostizierte, dass der Mitarbeiter nach 30 Tagen Bettruhe wieder arbeitsfähig sein werde, ohne eine Kontrolluntersuchung vorzusehen. Die übrigen vom Arbeitgeber genannten Punkte verstärkten die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Der Mitarbeiter hätte seine Arbeitsunfähigkeit daher beweisen und konkret darlegen müssen, wie sich seine Erkrankung äußerte, welche Behandlungen durchgeführt wurden und inwiefern ihn die Erkrankung an der Arbeitsleistung hinderte. Weil er das nicht tat, stand ihm die Lohnfortzahlung für August nicht zu (LAG Mainz, 24.6.2010, 11 Sa 178/10).
Beachten Sie: Legt Ihr Mitarbeiter Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem EU-Ausland vor, ist die Rechtslage etwas anders. Hier genügt es nicht, wenn Sie den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Der Mitarbeiter verliert seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn Sie beweisen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat (EuGH, 2.5.1996, C-206/94).
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