Kündigung vor, nach und in der Probezeit: So gehen Sie rechtssicher vor

Passen Ihr Unternehmen und ein Azubi einfach nicht zusammen oder sehen Sie große Probleme, die Ausbildung erfolgreich zu gestalten und zu vollenden, dann haben Sie das Recht, während der Probezeit zu kündigen.
Inhaltsverzeichnis

So kündigen Sie vor, nach und in der Probezeit garantiert rechtssicher

Während die Kündigung in der Probezeit durch das Berufsbildungsgesetz genauestens geregelt ist, schweigt sich das Gesetz zur Kündigung vor Beginn der Berufsausbildung aus. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Kündigung nicht möglich ist.

1. Die Kündigung vor der Berufsausbildung 

Sowohl für den Ausbildungsbetrieb als auch für Azubis ist es möglich, den unterschriebenen Ausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Berufsausbildung zu kündigen.

Der Grund liegt meist in unvorhersehbaren, aber bedeutsamen Veränderungen bei einem der beiden Vertragspartner.

Beispiel einer Kündigung durch den (künftigen) Azubi:

Der Auszubildende hat eine Ausbildungsstelle gefunden, die ihm mehr zusagt. Er kündigt den Ausbildungsvertrag mit Ihnen.

Dadurch befinden Sie sich in einer misslichen Situation. Dennoch haben Sie Glück im Unglück gehabt, denn in vielen Fällen melden sich solche „abtrünnigen“ Azubis erst garnicht.

Durch die Kündigung haben Sie immerhin die Möglichkeit, zu reagieren und ggf. einen anderen Bewerbereinzustellen.

Tipp:

  • Ich empfehle Ihnen, sich nicht gegen eine solche Kündigung zu wehren.
  • Sie gilt als Probezeit-Kündigung und ist damit in der Regel gerechtfertigt.

Beispiel einer Kündigung durch Sie als Ausbildenden:

Die Berechtigung, in einem bestimmten Ausbildungsberuf auszubilden, entfällt plötzlich. Ursache hierfür kann beispielsweise die Schließung bzw. das Outsourcing eines bestimmten Unternehmensbereichs sein.

Auch weit reichende Entscheidungen werden von der Unternehmensspitze häufig – aus Sicht der betroffenen Abteilungen – viel zu spät verkündet. Wird mit einer solchen Entscheidung die Erfüllung eines Ausbildungsvertrags für Sie unmöglich, noch bevor die Ausbildung begonnen hat, dann sollten Sie noch vor Beginn der Berufsausbildung den Vertrag kündigen.

Tipp:

  • Sehr professionell bewältigen Sie diese unangenehme Aufgabe, wenn Sie zunächst bei Ihrer Kammer anrufen und von Ihrer misslichen Lage berichten.
  • Vielleicht werden Ihnen noch Tipps über offene Ausbildungsstellen gegeben, die Sie an den (nun ohne Ausbildungsplatz dastehenden) Azubi weitergeben können.
  • Rufen Sie ihn bzw. seine Eltern auf jeden Fall vor der Kündigung an und schenken Sie ihm reinen Wein ein.
  • Mit einigen Tipps für den Azubi, wie es weitergeht, können Sie den Schaden begrenzen.

Formale Voraussetzungen für die Kündigung vor Beginn der Ausbildung sind:

  1. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  2. Sie muss auch sonst den Anforderungen an eine Probezeit-Kündigung genügen, die gegolten hätten, wenn die Ausbildung bereits begonnen hätte, .z. B. bezüglich einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (mehr dazu unter Punkt II).

Hinweis: Sie können eine Kündigung des Ausbildungsvertrags vor Beginn der Ausbildung verhindern, indem Sie dies ausdrücklich per Vereinbarung, z. B. im Ausbildungsvertrag ausschließen. Damit binden Sie den Azubi etwas fester an Ihr Unternehmen.

Allerdings hätte eine solche Klausel auch 2 Haken:

  1. Sie selbst nehmen sich die Möglichkeit einer solchen Kündigung – und müssen (eventuell teure!) Konsequenzen tragen.
  2. Wer die Lehre definitiv nicht bei Ihnen beginnen will, obwohl zuvor ein Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde, wird in diesem Fall am 1. Ausbildungstag kündigen oder einfach nicht erscheinen. Das dürfte für Sie die schlechtere Alternative sein.

2. Kündigung während der Probezeit 

Die Probezeit sollten Sie tatsächlich dafür nutzen, um das Ausbildungsverhältnis mit einem neuen Azubi im Hinblick auf dessen Erwerb beruflicher Handlungskompetenz zu erproben.

  • Sind Sie der Meinung, da läuft etwas schief und der positive Ausgang ist – bereits in diesem frühen Stadium erkennbar – gefährdet, dann ist es Ihr Job, die Reißleine zu ziehen.
  • Häufig geht es da nicht nur (aber auch) um die Interessen Ihres Unternehmens.

Beachten Sie auch, dass Sie einem jungen Menschen keinen Gefallen tun, wenn Sie ihn in einem beruflichen Umfeld belassen, in dem er völlig deplatziert oder ständig überfordert ist.

Beachten Sie bei der Kündigung, dass Sie alles form- und termingerecht erledigen

1. Der Kündigungsgrund spielt keine Rolle

  • Es bedarf keiner besonderen Gründe für diese Kündigung.
  • Und selbst wenn aus Ihrer Sicht besondere Gründe vorliegen, dann brauchen Sie diese nicht im Kündigungsschreiben zu erwähnen.
  • Kündigen Sie einfach „im Rahmen der Probezeit“. Gegen diese vereinfachte Kündigungsmöglichkeit bestehen weder aus arbeits- noch aus verfassungsrechtlicher Warte Bedenken, so das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 127/04 vom 16.12.2004).
  • Ebenso braucht Ihr Azubi keine Gründe für eine Probezeit-Kündigung anzuführen.

2. Das Schriftstück zählt

  • Nur eine schriftliche Kündigung ist wirksam.
  • Das gilt für beide Vertragsparteien auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet werden soll.

Auf welche wichtigen formalen Punkte Sie bei einer Kündigung in der Probezeit noch unbedingt achten sollten, können Sie hier lesen.

3. Was heißt „während“ der Probezeit?

Die Frage, wann eine solche Probezeit-Kündigung zugestellt werden muss, ist schon etwas schwieriger, aber letztlich auch eindeutig zu beantworten.

  • Denn das Kündigungsschreiben muss dem Azubi bzw. seinen Eltern bereits während der Probezeit vorliegen.
  • Es reicht keineswegs aus, wenn es während der Probezeit abgeschickt wurde.

Beachten Sie: Trifft es auch nur einen Tag zu spät beim Auszubildenden ein, dann werden automatisch die strengen Kriterien einer Kündigung nach der Probezeit zugrunde gelegt. In nahezu allen Fällen wird diese Kündigung dann scheitern.

Tipp:

  • Legen Sie volljährigen Azubis die Kündigung im Betrieb spätestens am letzten Tag der Probezeit vor oder stellen Sie sie ihnen zu Hause rechtzeitig zu.
  • Bei minderjährigen Azubis ist es wesentlich, dass die Kündigung den Erziehungsberechtigten rechtzeitig zugestellt wurde.
  • Beim Postversand sollten Sie die Variante „Einschreiben mit Rückschein“ wählen.

4. Gibt es eine Frist?

Nach § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Beispiel:

Die Probezeit geht vom 1.9. bis zum 31.12. Sie kündigen am 20.12. mit sofortiger Wirkung. Erreicht die Kündigung am 20.12. den Azubi, dann ist das Ausbildungsverhältnis unmittelbar beendet. Allerdings können Sie dem Auszubildenden eine so genannte Auslauffrist zubilligen.

Beispiel:

Die Probezeit geht vom 1.9. bis zum 31.12. Sie kündigen am 10.11. mit Wirkung zum 30.11. Das Ausbildungsverhältnis wird damit Ende November beendet.

Vorsicht allerdings, wenn Sie mit Auslauffristen arbeiten:

  • Die Auslauffrist darf nicht erst nach der Probezeit enden.
  • In diesem Fall wäre die Kündigung unwirksam.

Beispiel:

Die Probezeit geht vom 1.9. bis zum 31.12. Sie kündigen am 30.12. (und übergeben das Schreiben am selben Tag) mit Wirkung zum 31.1. Die Kündigung ist unwirksam. Sie ging dem Azubi zwar innerhalb der Probezeit zu, setzte aber ein Ausbildungsende nach der Probezeit fest. Zu diesem Zeitpunkt gelten bereits die Regelungen, die nach der Probezeit Gültigkeit haben.

5. Den Betriebsrat nicht vergessen

Haben Sie einen Betriebsrat im Hause, dann müssen Sie diesen einbeziehen. Dieser kann zwar die Kündigung nicht verhindern, er hat aber das Recht auf rechtzeitige Information.

Tipp:

  • Informieren Sie den Betriebsrat spätestens 7 bis 10 Tage vor Beendigung der Probezeit.
  • Dann hat der Betriebsrat in jedem Fall genügend Zeit zu einer Stellungnahme, zu der er berechtigt ist, die Sie allerdings zu nichts verpflichtet.
  • Eine rechtzeitige Kündigung ist so immer noch möglich.

Wann genau und wie Sie Ihren Betriebsrat in solche Entscheidungen miteinbeziehen müssen und ob Sie eine Erlaubnis benötigen, können Sie übrigens hier nachlesen. 

Die 3 Phasen, in denen gekündigt werden kann, im Überblick:

Vor der Probezeit

Während der Probezeit

Nach der Probezeit

Eine Kündigung ist zu den Bedingungen der Probezeit möglich, sollte aber nur im Notfall ausgesprochen werden.

Sie dürfen ohne Angabe von Gründen kündigen.

Sie dürfen nur noch außerordentlich und aus wichtigem Grund, der angegeben werden muss, kündigen. In der Regel müssen Sie vorher mindestens einmal abmahnen.