Betriebsrentenanpassung: Wann eine Betriebsrente gesetzlich überprüft werden muss

Betriebsrenten müssen laut BetrAVG alle drei Jahre überprüft werden. Wie Arbeitgeber eine Betriebsrentenanpassung kalkulieren, welche Ausnahmen es gibt und was bei wirtschaftlichen Problemen gilt, zeigt dieser Artikel.
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Im Jahr 2020 besaßen knapp 18,3 Millionen Bundesbürger einen Anspruch auf eine Betriebsrente. In den letzten vier Jahren hat sich die Zahl der Anspruchsberechtigten um 1,3 Millionen Personen erhöht (Quelle: Statista). Im Finanzsektor, in Banken, Sparkassen oder Versicherungen nutzen vier von fünf Beschäftigten aktuell die Möglichkeit, Geld in einer Betriebsrente anzusparen. In anderen Berufszweigen wird die betriebliche Altersvorsorge ebenfalls attraktiver.

Zur Betriebsrente gibt es viele unterschiedliche Fragestellungen. Eine wesentliche Frage von Anspruchsberechtigten und Unternehmensverantwortlichen betrifft die Häufigkeit der Erhöhung von Betriebsrenten. Dieser Artikel beantwortet, wann eine gesetzliche Notwendigkeit besteht, die Betriebsrente zu erhöhen und ob die Erhöhung beantragt werden muss. Außerdem wird darauf eingegangen, wonach sich die Anpassungshöhe richtet und ob Arbeitgeber, beispielsweise während einer wirtschaftlichen Schieflage oder im Rahmen der Corona-Pandemie eine Erhöhung ablehnen oder verschieben dürfen.

Betriebsrente und Betriebsrentenanpassung: Was müssen Arbeitgeber wissen?

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) gilt als einer von drei wesentlichen Bausteinen zur Altersvorsorge. Neben der gesetzlichen Altersvorsorge durch die gesetzliche Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge hilft die bAV, die Versorgung von Rentnerinnen und Rentner im Alter zu sichern. Durch den demografischen Wandel werden die gesetzlichen Rentenansprüche in den nächsten Jahrzehnten sinken. Dies hat zur Folge, dass Altersarmut und Unterstützungsleistungen im Alter von mehr Rentenberechtigten genutzt werden müssen.

Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der gesetzlichen Altersvorsorge (BetrAVG) eine Richtlinie implementiert, dass die Rahmenbedingungen für eine Betriebsrente festlegt. Im BetrAVG wird neben vielen weiteren Punkten ebenfalls die Anpassungsprüfpflicht geregelt.

Grundsätzlich ist der Abschluss einer Betriebsrente nicht verpflichtend. Arbeitnehmer zahlen durch Gehaltsumwandlung monatlich in die Betriebsrente ein. Mit der Versorgungszusage erhält ein Beschäftigter einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser kann einen von fünf unterschiedlichen Durchführungswegen wählen, um die Versorgungszusage zur betrieblichen Altersvorsorge zu erfüllen:

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds

Mit dem zum 01.01.2018 eingeführten Betriebsrentenstärkungsgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten eine Betriebsrente anzubieten und einen Zuschuss von im Mindestfall 15 % zu zahlen. Im Alter während der Auszahlungsphase gilt für Betriebsrentner das Prinzip der nachgelagerten Versteuerung. Dies bedeutet, dass alle Leistungen aus der bAV zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Darüber hinaus werden durchschnittlich 18 % Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beim Betriebsrentner fällig.

Wann ist eine Anpassung der betrieblichen Altersvorsorge gesetzlich notwendig?

Damit der Wert der Betriebsrente im Alter gesichert ist, hat der Gesetzgeber alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung und eine nachgelagerte Betriebsrentenanpassung festgelegt. Diese soll sicherstellen, dass allgemeine Preisanpassungen und die Inflationsrate die Kaufkraft der Rente nicht schmälert.

Das BetrAVG konkretisiert im § 16: „Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.“

Da nicht jeder Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrente automatisch vornimmt, beantragen Betriebsrentner in vielen Fällen die turnusmäßige Erhöhung formlos. Verbraucherverbände, Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertreter unterstützen Betriebsrentner beim Antrag. Spätestens nach der Beantragung auf Anpassungsprüfung und Betriebsrentenanpassung sind Unternehmen verpflichtet, die Rentenanpassung zu prüfen und zu initiieren.

Tipp: Als Arbeitgeber dürfen Sie die in einem Jahr anstehenden Anpassungsprüfungen mehrerer Betriebsrentner zusammenfassen. Diese können an einem Stichtag, beispielsweise jährlich am 01.07. gebündelt erhöht werden. Die maximale Verzögerung beträgt sechs Monate und ist ausschließlich bei der ersten Betriebsrentenanpassung möglich. Für alle weiteren Betriebsrentenanpassungen muss der 3-Jahres-Zeitraum eingehalten werden.

Maßstab für die Erhöhung der Betriebsrente

Moderne und mitarbeiterzentriert arbeitende Unternehmen achten darauf, die Vorgaben des § 16 BetrAVG umzusetzen. Dies bedeutet für die betriebliche Praxis, dass für jeden Betriebsrentner in dreijährigen Intervallen überprüft werden muss, ob eine Anpassung der betrieblichen Altersvorsorge notwendig ist. Hierbei sollte die wirtschaftliche Situation des Betriebs ebenso Berücksichtigung finden, wie die des Rentenempfängers. Als Maßstab gelten:

  • Der Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland oder
  • Die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.

Der Gesetzgeber verfügt, dass die Anpassung der bAV nicht geringer ausfallen darf als der Verbraucherpreisindex oder die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen. Arbeitgeber sind berechtigt, im Rahmen einer Anpassungsprüfung den für sie attraktiveren Vergleichsmaßstab anzulegen. Eine darüber hinausgehende Anpassung der Betriebsrente ist aus gesetzlicher Sicht nicht verpflichtend. Sie kann freiwillig vorgenommen werden.

Verbraucherpreisindex für Deutschland – so ermitteln Arbeitgeber die Anpassung

Als Verbraucherpreisindex bezeichnet man in Deutschland eine fortlaufende Darstellung der Berechnung verschiedener Preisindizes des Statistischen Bundesamtes. Der Verbraucherpreisindex beleuchtet die durchschnittlichen prozentualen Veränderungen des Preisniveaus von Waren und Dienstleistungen, die von Privathaushalten erworben werden. Ebenso beobachtet das Statische Bundesamt die Inflationsrate. Anders als bei der gesetzlichen Rente, die an die Lohnentwicklung in Deutschland gekoppelt ist, dient der Verbraucherpreisindex als wichtiger Maßstab für eine Erhöhung von Betriebsrenten.

Für die Kalkulation der eingetretenen Teuerung ist der Verbraucherindex (VPI) der am Anpassungsstichtag jeweils gültige Fassung maßgeblich. Der auszugleichende Kaufkraftverlust oder der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer ist grundsätzlich vom Rentenbeginn an zu ermitteln. Um den seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerungsanstieg zu kalkulieren, muss:

  • der VPI-Wert des Vormonats des Anpassungsstichtags
  • zum VPI-Wert des Vormonats des Rentenbeginns

ins Verhältnis gesetzt werden.

Haben Unternehmen auf Grundlage von § 16 BetrAVG die eigene wirtschaftliche Lage und die Belange des Versorgungsempfängers umfassend und positiv geprüft, sind Arbeitgeber verpflichtet, die bAV anzuheben. Hierbei muss im ersten Schritt festgelegt werden, ob es sich um eine erstmalige oder turnusmäßige Anpassung handelt.

Betriebsrentenanpassung auf Basis des Verbraucherpreisindex berechnen – so geht’s

Im Beispiel bezieht ein Betriebsrentenempfänger seit 01.04.2018 eine Betriebsrente in Höhe von 600 Euro. Der Arbeitgeber berechnet die Betriebsrentenanpassung auf Basis des VPI nach folgender Formel:

[(Indexwert Vormonat Anpassungsstichtag : Indexwert Vormonat Rentenbeginn – 1) x 100]

= Anpassungsbedarf in %

Der Preisindex im Vormonat des Rentenbeginns (März 2018) betrug 102,9 %. Im März 2021 betrug der Preisindex 107,5 %

Formel gerundet: (102,9:107,5-1)*100 = 4,3 %

Die Betriebsrente ist um 4,3 % zu erhöhen. Dies bedeutet eine Betriebsrentenanpassung von 25,80 Euro auf 625,80 Euro monatlich.

Tipp: Im Internet auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes finden Arbeitgeber eine Rechenhilfe zur Dynamisierung von Verträgen, die Ihnen die Kalkulation und Betriebsrentenanpassung erleichtert.

Am Beispiel ist feststellbar, dass es sich bei der Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG um eine komplizierte und umfangreiche Materie handelt. Unternehmen arbeiten zielführend, wenn Sie bei der Anpassung der Betriebsrente fachkundige externe Berater involvieren.

Anpassung an den Nettolohnanstieg

Unternehmen können neben dem VPI ebenfalls die Netto-Durchschnittsverdienste vergleichbarer Arbeitnehmergruppen als Grundlage für die Anpassung der Betriebsrente heranziehen. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die Nettolohnsteigerungen über den Teuerungsanstieg hinausgehen. Die Definition der Vergleichsgruppe liegt im Ermessensspielraum des Arbeitgebers. Die gewählte Gruppe muss mit der ehemaligen Tätigkeit des Betriebsrentners vergleichbar sein.

Die Berechnung anhand von Vergleichsgruppen kann umfangreich und zeitaufwendig sein, da neben der Definition der Vergleichsgruppe alle Lohninformationen in die Kalkulation einfließen müssen. Moderne Buchhaltungssoftware kann hierbei unterstützend wirken und Unternehmen entlasten.

Wann auf eine turnusmäßige Erhöhung der Betriebsrenten verzichtet werden kann

Im § 16 BetrAVG werden Gründe angegeben, in denen auf die Betriebsrentenanpassung im Turnus von drei Jahren verzichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn:

  • Der Arbeitgeber die Betriebsrente jährlich und automatisch um 1 % erhöht.
  • Wenn bei Direktversicherungen oder Pensionskassen alle Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
  • Wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde.

Kann ein Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeit eine Anpassung nicht vornehmen, ist es gesetzlich nicht verpflichtet, diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine zu Recht unterbliebene Anpassung muss begründet werden. Arbeitgeber müssen in einer schriftlichen Begründung an den Leistungsempfänger darlegen, warum eine Erhöhung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber Betriebsrentner auf ihr Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hinweisen.

Betriebsrentenanpassung und Corona – wann Betriebsrenten nicht erhöht werden müssen

Im Rahmen der Corona-Pandemie sind viele Firmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Da Unternehmen berechtigt sind, die eigene wirtschaftliche Lage vor einer Betriebsrentenanpassung zu prüfen, können die Auswirkungen der Pandemie eine zu Recht unterbliebe Anpassung begründen.

Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem Urteil 3 AZR 156/83 vom 23.04.1985 aus, „dass die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens verursacht würde.“ Als übermäßig ist die Belastung dann anzusehen, wenn es „mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen.“

Unternehmen, denen eine Anpassung aufgrund der aktuellen ökonomischen Gesamtlage nicht möglich ist, stehen in der Beweislast. Ist die Entscheidung ihrer Prognose stichhaltig und begründbar, können Sie Anträge auf Betriebsrentenanpassung mit Verweis auf ihre wirtschaftliche Lage ablehnen.

Fazit: Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen

Um den inflationsbedingten Wertverlust von Betriebsrenten aufzufangen, sind Unternehmen auf Basis des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) verpflichtet, alle drei Jahre in einer Anpassungsprüfung die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter zu überprüfen. Hierbei können Sie den Verbraucherpreisindex oder die Netto-Gehälter von vergleichbaren Mitarbeitergruppen als Kalkulationsgrundlage für die Erhöhung heranziehen.

Vor der Betriebsrentenanpassung müssen sich Arbeitgeber vergewissern, ob eine Erhöhung unter Betrachtung der ökonomischen Gesamtlage des Betriebs möglich ist. Das Betriebsrentengesetz BetrAVG erlaubt Unternehmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein Aussetzen der Betriebsrentenanpassung. Betriebsrentner haben in diesen Fall ein Widerspruchsrecht. In allen anderen Fällen werden die Betriebsrenten ehemaliger Mitarbeiter auf Basis des BetrAVG angepasst, um den Kaufkraftverlust auszugleichen. Arbeitgeber handeln zielführend, proaktiv die anstehenden Betriebsrentenanpassungen zu prüfen und Anträge schnell und effizient zu bearbeiten.