Lohnsteuer: Berechnen Sie die Festsetzungsfrist wie der BFH

Bis zu welchem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen werden?

Mit dieser Frage befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 6. 3. 2008, Az. VI R 5/05, veröffentlicht am 14. 5. 2008. Danach endet die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer- Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer. Für den Beginn der die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteueranmeldung (Steueranmeldung) und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer maßgebend.

Lohnsteuer: Nur für Mitarbeiter aus Deutschland gezahlt

Eine in den Niederlanden ansässige juristische Person hatte auf ihren deutschen Baustellen Arbeitnehmer aus mehreren Nationen beschäftigt. Lohnsteuer wurde nur für die Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Tätigkeit in Deutschland einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Die Lohnsteueraußenprüfung vertrat jedoch die Auffassung, dass das Unternehmen auch für seine ausländischen und damit beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer gemäß § 39d Einkommensteuergesetz den Lohnsteuerabzug hätte durchführen müssen. Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt Haftungsbescheide. Das niederländische Unternehmen legte dagegen Einspruch ein.

Lohnsteuer: So rechnen die BFH-Richter

Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteueranmeldungen hätten abgegeben werden müssen. Damit beginnt die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid für die Monate Januar bis November grundsätzlich mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, für den Monat Dezember mit Ablauf des Folgejahres. Die Festsetzungsfrist beginnt zum 31. 12. Die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der zu Grunde liegenden Steuer. Bei der Lohnsteuer beginnt diese Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung beim Finanzamt eingereicht wird. Werden keine Steueranmeldungen vorgelegt, so beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des 3. Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Arbeitslohn zugeflossen ist. Diese Ablaufhemmung wirkt sich auch auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid aus. Ein Haftungsbescheid kann daher nicht mehr erlassen werden, wenn die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann.

Beispiele: Wie im BFH-Fall hat das Unternehmen für das Jahr 2000 für seine in Deutschland eingesetzten Mitarbeiter keine Lohnsteueranmeldungen vorgelegt:

  • Die Frist beginnt für die Anmeldungen 01 – 11/2000 am 31. 12. 2003.
  • Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und endete am 31. 12. 2007.
  • Für die Anmeldung 12/2000 endet die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer- Haftungsbescheid erst am 31. 12. 2008.

Lohnsteuer: Verjährungsfrage ist entscheidend

Fazit: Sollten Sie einen Haftungsbescheid erhalten, ist die Verjährungsfrage von entscheidender Bedeutung. Prüfen Sie immer die Fristen. Hier greift zunächst die Festsetzungsfrist. Da diese abgelaufen ist, kann der Haftungsbescheid nicht mehr rechtsgültig ergehen. Unterscheiden Sie hiervon die Zahlungsfristen, denn auch bei Ihrer Steuerzahlung kann Verjährung eintreten. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Ist diese Frist abgelaufen, brauchen Sie keine Steuern mehr an den Fiskus zu zahlen. Im Gegenzug erhalten Sie auch keine Erstattungen.