Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit | |
Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr | 25 % |
Nachtarbeit in der Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr, wenn sie vor 0.00 Uhr beginnt | 40 % |
Sonntagsarbeit | 50 % |
Arbeit am 31. 12. (ab 14.00 Uhr) oder an gesetzlichen Feiertagen | 125 % |
Arbeit am 24. 12. (ab 14.00 Uhr), 25. 12., 26. 12. oder 1. 5. | 150 % |
Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass tatsächlich ein Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird. Den Zuschlag aus dem ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt herauszurechnen, ist also nicht erlaubt. Zudem muss es sich um tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit handeln. Fortgezahlte Zuschläge bei Urlaub, Krankheit oder Mutterschutz sind daher ebenso steuer- und beitragspflichtig wie pauschale Zahlungen.
Für die Lohnsteuer wird ein Grundlohn von höchstens 50 €/Stunde angesetzt. Sozialversicherungsfreiheit liegt nur vor, soweit der Grundlohn höchstens 25 €/Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV).
Wenn mehrere Zuschlagsarten zusammentreffen
Wenn ein Sonntag mit einem Feiertag zusammentrifft, können Sie den höheren Feiertagszuschlag steuer- und beitragsfrei zahlen – für Arbeit am Pfingstsonntag also beispielsweise 125 %.
Beim Zusammentreffen von Sonn- und Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit, werden beide Zuschläge addiert. Wenn ein Mitarbeiter also seine Nachtarbeit an einem Sonntag oder Feiertag beginnt, kann er für die Arbeit zwischen 0.00 und 4.00 Uhr des Folgetages zusätzlich zum Zuschlag für die Nachtarbeit auch noch den erhöhten Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit erhalten.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter arbeitet ab 22.00 Uhr am Pfingstmontag bis um 7.00 Uhr am darauf folgenden Dienstag. Dafür kann er folgende Zuschläge steuer- und beitragsfrei erhalten:
150 % (= 25 % + 125 %) für die Zeit von 22.00 bis 0.00 Uhr
165 % (= 40 % + 125 %) für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr
25 % für die Zeit von 4.00 bis 6.00 Uhr
Auch wenn Sie als Arbeitgeber mehr zahlen, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig.