Urlaub: Eine altersabhängige Staffelung ist (meist) unzulässig
Wenn es um den Urlaub und damit um die schönste Zeit des Jahres geht, kennen viele Mitarbeiter keinen Spaß und verfolgen ihre Interessen beharrlich. Kein Wunder also, dass das ohnehin schon Aufsehen erregende Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Urlaubsdauer jüngerer Arbeitnehmer so hohe Wellen schlug.
Danach haben jüngere Arbeitnehmer Anspruch auf genau so viel Urlaub wie ihre älteren Kollegen. Regelungen in Tarifverträgen, die an das Lebensalter des Mitarbeiters anknüpfen und älteren Arbeitnehmern einen längeren Urlaub bewähren als jüngeren, stellen eine Diskriminierung wegen Alters dar und sind unwirksam (BAG, Az. 9 AZR 529/10).
Folge: Für alle Mitarbeiter gilt – unabhängig von ihrem jeweiligen Lebensalter – die im Tarifvertrag vorgesehene Höchstdauer. Im entschiedenen Fall waren das 30 statt 26 Arbeitstage.
Praxis-Tipp:
- Das Urteil der BAG-Richter betrifft einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Es ist jedoch nur eine Frage der Zeit, bis die BAG-Richter bei Tarifverträgen aus der Privatwirtschaft genauso entscheiden.
- Falls für Ihre GmbH ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gilt und diese(r) den Urlaub altersabhängig regelt: Verzichten Sie ab sofort auf die Anwendung der Altersstaffelung. Dadurch ersparen Sie sich viel Ärger mit Ihren Mitarbeitern und vor allem auch Kosten durch unnötige Rechtstreitigkeiten. Gleiches gilt bei Abschluss von Formular-Arbeitsverträgen