Haftung beim Warentransport: Was Sie zu LCL- und FCL-Containern unbedingt wissen müssen

In Sachen Haftung beim Warentransport gilt es einiges zu beachten, wenn Sie keine böse Überraschung erleben wollen. Insbesondere bei Containern müssen Sie genau zwischen der LCL- und der FCL-Variante unterscheiden. Das Kürzel FCL steht für den englischen Ausdruck ‘Full Container Load’, während LCL ‘Less than full Container Load’ bedeutet. Und genau die beiden Worte ‘Less than’ haben es in sich, wenn es um die Haftung für Schäden durch nicht richtig verpackte Waren geht.
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Der LCL-Container

Das ist ein vom Ablader gepackter Container, der dem Verfrachter vollbeladen übergeben wird (Haus-Haus- Verkehr). Ort der Anlieferung – entsprechend der Auslieferung – ist hier nicht der Terminal, sondern der so genannte Container-Yard, also der Stapelplatz am Kai, wo der Beförderer den Container übernimmt und nach computergesteuertem Plan so zur Verschiffung bereitstellt, dass er unmittelbar auf seinen richtigen Stellplatz im Schiff verladen wird.

Der FCL-Container

Beim FCL-Container liefert der Ablader einzelne Stückgüter zum Terminal des Beförderers an. Im Ankunftshafen sind dieselben Stückgüter aus dem dortigen Terminal – der Allonge des Schiffes – dann wiederum einzeln an den Empfänger auszuliefern. Der eigentliche Transport im Container, zusammen mit anderen Ladungen, das Einpacken vor und das Auspacken nach dem Schifftransport im gepackten Container sind in diesem Fall interne Abläufe des Beförderers.
Der Container wird hier im Abgangshafen von der so genannten Container- Freight-Station (CFS) für den Verfrachter beladen. Dieser Vorgang nennt sich in der Fachsprache Stuffing. Im Bestimmungshafen hingegen besorgt eine andere CFS das Entladen des Containers (Pier-Pier-Verkehr). Dieser Vorgang nennt sich Stripping.

Die Unterschiede in Sachen Haftung

Beim FCL wird der Container dem Verfrachter vom Ablader komplett gepackt übergeben. Ihn trifft also auch bei einem Schaden durch schlechte Einlagerung der Waren im Container keine Verantwortung für die Stauung, denn diese gehört im rechtlichen Sinn zur Verpackung der Güter. Die vom Verfrachter vorzunehmende Stauung im Schiff bezieht sich dann nur auf den vom Absender gepackten Container als solchen.

Werden die Güter im Container nicht genügend befestigt, sodass sie gegen die Wände des Containers oder gegeneinander stoßen, liegt eine mangelhafte Verpackung vor, für die der Verfrachter gemäß § 608 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nicht haftet.

Tipp: In diesem Fall ist also der Verfrachter oder derjenige, der den Container gepackt hat – wenn dies in Ihrem Unternehmen geschieht, also Sie -, für eventuelle Schäden verantwortlich. Halten Sie also Ihre Mitarbeiter, die diese Aufgabe übernehmen, zu sorgfältiger Arbeit an und bilden Sie sie entsprechend aus bzw. fort.

Beim LCL hingegen haben weder der Ablader noch Sie etwas mit dem richtigen Beladen des Containers zu tun. Sie können das in der Regel auch kaum beeinflussen und überwachen. Der Empfänger einer von Ihnen auf den Weg gebrachten Ladung kann sich nach § 656 Abs. 1 und 2 HGB hinsichtlich der Frage, wer den Container gepackt hat, auf die abstrakte Funktion des Konnossements als Wertpapier berufen.

Tipp: Hier sind Sie und auch der Ablader fein heraus, wenn sich auf der Fahrt mit dem Schiff ein Schaden z. B. durch sich verschiebende Ladung im Container ergeben hat – der Verfrachter ist in der Verantwortung

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