Mutterschaftsgeld können folgende Mitarbeiterinnen beanspruchen:
- Beschäftigte, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse sind.
- nicht versicherungspfl ichtige Arbeitnehmerinnen, also beispielsweise geringfügig Beschäftigte oder privat versicherte Mitarbeiterinnen (diese Personen erhalten aber das Mutterschaftsgeld nicht von ihrer Krankenkasse, sondern vom Bundesversicherungsamt und müssen es auch dort beantragen (siehe www.mutterschafts geld.de)).
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Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht allerdings so lange nicht, wie die Mitarbeiterin
- von der Möglichkeit Gebrauch macht, die 6 Wochen vor der Entbindung noch zu arbeiten, und in dieser Zeit Arbeitsentgelt bezieht (Mutterschaftsgeld erhält sie in diesem Fall erst für die 8 Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit darf die Mitarbeiterin nicht arbeiten, selbst wenn sie das möchte – es besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot!),
- in einen Arbeitskampf involviert ist,
- sich in Elternzeit befindet. (Aber: Wenn während der Elternzeit eine neue Schwangerschaft eintritt, kann die Elternzeit vorzeitig ohne Zustimmung des Arbeitgebers zugunsten der Schutzfristen und der Ansprüche auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss beendet werden.)
So berechnen Sie die Leistung Ihres Unternehmens
Das Mutterschaftsgeld, das die Arbeitnehmerin von ihrer Krankenkasse erhält, beträgt maximal 13 € pro Tag. Bei nicht gesetzlich versicherten Mitarbeiterinnen, wie beispielsweise Minijobberinnen, beträgt es maximal einmalig 210 €. Alle Arbeitnehmerinnen, deren Einkommen dieses Mutterschaftsgeld übersteigt, haben gegen Ihr Unternehmen einen Anspruch auf einen Zuschuss in der Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und bisherigem Entgelt. Sie als Entgeltabrechner müssen aber in diesen Fällen nicht prüfen, in welcher Höhe das Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Sie gehen einfach immer (auch bei den nicht gesetzlich versicherten Mitarbeiterinnen) von 13 € täglich aus. Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes wurde durch die Reform grundlegend geändert. Nach den §§ 20 und 21 MuSchG gehen Sie nun folgendermaßen vor:
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