Erst später legte sie dem Arbeitgeber 2 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Fehltage vor.
Kündigung: Arbeitgeber vermutete Gefälligkeitsatteste
Allerdings: Beide gelbe Scheine waren am selben Tag ausgestellt. Der eine bescheinigte der Mitarbeiterin Arbeitsunfähigkeit ab dem Vortag. Das andere Attest bezog sich auf den 5 Tage zurückliegenden 1. Lehrgangstag. Der Arbeitgeber reagierte sofort. Er hielt die rückwirkenden Atteste für Gefälligkeitsatteste. Die Mitarbeiterin sei nicht krank gewesen, sondern habe unentschuldigt gefehlt. Er kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen. Die Mitarbeiterin wehrte sich dagegen und erhob Kündigungsschutzklage.
Kündigung: Beweiswert der Krankenscheine war erschüttert
Das Urteil: Das Landesarbeitsgereicht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern gab dem Arbeitgeber recht. Es bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Der Beweiswert der vorgelegten Krankenscheine war infolge der Rückdatierung erschüttert. Die Mitarbeiterin hätte deshalb ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen müssen. Das aber war ihr nicht gelungen, da selbst ihr behandelnder Arzt kein festgestelltes Krankheitsbild bezeugen konnte. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.05.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 195/07
Kündigung: Bei rückwirkenden Attesten sind Zweifel angebracht
Empfehlung: Es lohnt sich, die gelben Zettel Ihrer Mitarbeiter genauer anzusehen. Denn wer mit seiner Erkrankung schummelt, betrügt. Mit der Vorlage einer vorgetäuschten Erkrankung erhält der Mitarbeiter unberechtigt Entgeltfortzahlung. Meist aber stehen Sie als Arbeitgeber vor einem Problem: Ihr Bauch sagt, der Mitarbeiter betrügt, aber Sie können es nicht richtig beweisen. Grundsätzlich hat nämlich der gelbe Schein einen hohen Beweiswert. Diesen können Sie nur dann erschüttern, wenn Sie Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters führen. Das ist regelmäßig unter anderem dann der Fall, wenn eine Arbeitsunfähigkeit mehr als 2 Tage rückwirkend ausgestellt wird. Bei berechtigten Zweifeln sollten Sie sich deshalb an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen wenden. Dort wird eine gutachterliche Stellungnahme gefertigt, die sich mit der Frage der Arbeitsunfähigkeit Ihres Mitarbeiters beschäftigt.