Diese grundsätzliche Freiheit der Unternehmerentscheidung erkennen auch die Arbeitsgerichte an, so dass Ihre unternehmerische Entscheidung von den Arbeitsgerichten nicht überprüfbar, das heißt grundsätzlich unantastbar ist. Ob, was, wie viel, wie und wo produziert wird, ist allein Ihre Entscheidung und muss von den Arbeitsgerichten ohne Wertung hingenommen werden.
Beispiel: Organisationsänderung
Die Produktion in Ihrem Betrieb ist rückläufig und deckt auf Dauer die hohen Personalkosten nicht mehr. Sie entscheiden sich dafür, einen Teil Ihres Betriebs ins Ausland zu verlagern, und kündigen betriebsbedingt 2 Mitarbeitern.
Folge: Kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess, hat das Arbeitsgericht Ihre unternehmerische Entscheidung, im Ausland zu produzieren, nicht in Frage zu stellen.
Auch darf das Arbeitsgericht nicht prüfen, ob Ihre unternehmerische Entscheidung sinnvoll oder zweck- mäßig ist. Gleiches gilt für die Frage, von wem Sie welche Aufträge annehmen.
Selbst Ihre Entscheidung, bestimmte Tätigkeiten von einer Fremdfirma statt von eigenen Mitarbeitern erledigen zu lassen (so genanntes Outsourcing), unterliegt grundsätzlich keiner arbeitsgerichtlichen Kontrolle.
Anders ist es jedoch, wenn Ihre unternehmerische Entscheidung lediglich dazu dient, einen oder mehrere bestimmte Mitarbeiter loszuwerden. Eine solche Entscheidung würde gegen das Willkürverbot verstoßen, wonach es untersagt ist, einen Mitarbeiter aus sachfremden, offensichtlich unvernünftigen oder willkürlichen Erwägungen zu kündigen. Den Arbeitsgerichten obliegt diese Kontrolle, um den Missbrauch der unternehmerischen Entscheidung zu vermeiden.
Beispiel: Der unliebsame Mitarbeiter
Die aufwiegelnde Art Ihres Mitarbeiters Herbert S. stört Sie schon seit langem. Sie beschließen daher, seinen Arbeitsplatz wegzurationalisieren und ihm betriebsbedingt zu kündigen.
Folge: Zwar darf das Arbeitsgericht Ihre unternehmerische Entscheidung grundsätzlich nicht überprüfen. Ihre Kündigung ist aber unwirksam, wenn festgestellt wird, dass die Rationalisierungsmaßnahme nur erfolgt ist, um Herbert S. loszuwerden.
Nicht zur unternehmerischen Entscheidung gehört hingegen Ihr Entschluss, einem Mitarbeiter zu kündigen. Das heißt, Ihre Kündigungsentscheidung selbst gilt nicht als unternehmerische Entscheidung im Sinn des Kündigungsschutzrechts. Dieser Entschluss oder diese Entscheidung ist lediglich die Folge Ihrer vorausgegangenen Entscheidung, wie beispielsweise der Personalabbau infolge von Rationalisierungsmaßnahmen. Mit anderen Worten, auf die inneren oder äußeren Umstände, die auf Ihren Betrieb einwirken, erfolgt Ihre unternehmerische Entscheidung, die wiederum eine betriebsbedingte Kündigung nach sich zieht.