Ihr neuer Anwalt reichte erneut Kündigungsschutzklage ein. Seine Begründung: Seine Mandatin müsse sich ein Verschulden ihres früheren Rechtsanwalts nicht zurechnen lassen.
Kündigung: Klage nur innerhalb von drei Wochen möglich
Das ist die Rechtslage: Will sich ein Mitarbeiter gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wenden, muss er nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. War er trotz aller Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben, so wird die Klage nach § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zugelassen. Und zwar: Innerhalb von 2 Wochen nach Behebung der Ursache, die ihn an der Klageerhebung gehindert hatte. Hat der Mitarbeiter die Klage verschuldet verspätet erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Kündigung: Versäumnis des Anwalts ist der Mitarbeiterin zuzurechnen
So urteilte das Bundesarbeitsgericht in vorliegendem Fall: Die Mitarbeiterin hat die 3-wöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG unverschuldet versäumt. Ihr ist das Versäumnis ihres ersten Anwalts zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Fazit für Sie: Die Rechtsprechung bleibt ihrer strengen Auslegung bezüglich der 3-wöchigen Klagefrist treu. Bis auf einzelne Ausnahmen, z. B.: Der Mitarbeiter liegt handlungsunfähig im Krankenhaus.