Der verärgerte Arbeitgeber kündigte ihm und argumentierte, dass er so krank dann wohl nicht gewesen sein könne. Das Arbeitsgericht Stuttgart entschied jedoch für den Arbeitnehmer und erklärte die Kündigung für unwirksam (Az. 9 Ca 475/06 vom 22.3.2007).
Ausschlaggebend für die Richter war ein ärztliches Gutachten des Mitarbeiters. Er hatte sich das linke Schulterblatt gebrochen und war deswegen nicht arbeitsfähig. Die Ärzte bescheinigten ihm aber, dass der Heilungsprozess durch einen Marathonlauf keineswegs negativ beeinträchtigt würde. Gegen die Beteiligung an einer derartigen Sportveranstaltung hätte also nichts gesprochen.
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das, dass Sie im Fall von Kündigungen bei Krankschreibung auf Nummer sicher gehen müssen. Auch wenn Sie sicher sind, dass der Mitarbeiter simuliert, müssen Sie es ihm erst nachweisen. Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter durch seine Aktivitäten während der Krankschreibung den Heilungsprozess gefährdet. Fragen Sie hierzu einen Fachmann, beispielsweise den Betriebsarzt.
Dieser Fall ist übrigens auch auf ein Ausbildungsverhältnis zu 100 Prozent übertragbar. Eine rechtlich abgesicherte Kündigung wäre wegen der besonders hohen Hürden ebenfalls nicht möglich gewesen.