Die Frage: Wir beschäftigen einen Arbeitnehmer, der sich seit gestern für drei Wochen in Urlaub befindet. Er reist aber erst übermorgen ab. Nun haben wir erfahren, dass er am Tag vor seinem Urlaub die Stechkarte von einem Kollegen hat abstempeln lassen, obwohl er den Arbeitsplatz früher verlassen hat. Können wir die Kündigung noch zustellen?
Kündigung wurde kurz vor Abreise in den Urlaub zugestellt
Die Antwort: Ja. Und das ist in diesem Fall sogar vorteilhaft. Wichtig ist, dass die Kündigung früh genug bei ihm ist. Da hilft ein Urteil des Landesarbeitsgerichts in Frankfurt (19 Sa 1381/06) In dem Fall war ein Mechaniker in den Urlaub gefahren. Der Arbeitgeber kündigte ihm während des Urlaubs fristlos. Auch hier ging es um Stempeluhrbetrug. Das Kündigungsschreiben wurde am 9. August vormittags in den Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfen worden, bevor dieser in den Urlaub abreiste. Der Mitarbeiter fand das Schreiben nach seiner Rückkehr am 29. August vor und klagte gegen die Kündigung - ohne Erfolg.
Kündigung sollte bis spätestens 11 Uhr zugehen
Dem Gericht zufolge wurde das Arbeitsverhältnis aber durch die Kündigung beendet. Der Arbeitnehmer hatte nämlich nicht rechtzeitig Klage erhoben. Es gilt ja eine 2-Wochen-Frist. Achten Sie aber darauf, dass die Kündigung im Beisein von Zeugen spätestens 11 Uhr – also zu den üblichen Postzeiten – zugeht! Denn: Wird ein Schreiben in den Briefkasten eingeworfen, geht dieses dem Empfänger zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem gewöhnlichen Ablauf die Leerung des Briefkastens zu erwarten sei.
Achtung: Kommt die Post üblicherweise früher, muss das der Arbeitnehmer zwar beweisen, besser aber ist es, wenn Sie das Schreiben lieber etwas früher einwerfen (lassen).