Einseitige Rücknahme geht nicht
Auch wenn es Sie überraschen mag: Aber Sie können die Kündigung grundsätzlich nicht einseitig zurücknehmen. Schließlich haben Sie Ihren Willen nach außen erklärt und darauf kann Ihr Arbeitnehmer Sie dann festnageln. Das heißt:
Sie müssen sich einigen
Sie müssen sich mit Ihrem Arbeitnehmer einigen. Schlagen Sie ihm also vor, die Kündigung für gegenstandslos zu erklären und das Arbeitsverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinaus unverändert fortzusetzen. Halten Sie das Ganze dann schriftlich fest, etwa mit folgendem Text:
Vereinbarung
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass die Kündigung des Arbeitgebers vom 11.1.2010 gegenstandslos ist. Das Arbeitsverhältnis wird dementsprechend zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 28.8.1995 über den 28.2.2010 hinaus unbefristet fortgesetzt.
Diese Vereinbarung sollten Sie dann beide unterschreiben. Vergessen Sie außerdem das Datum nicht. Falls Ihr Arbeitnehmer zwischenzeitlich schon geklagt hat, kann er nach Unterzeichnung der Vereinbarung die Klage zurücknehmen.
Alternativ können Sie vor Gericht auch einen entsprechenden Vergleich abschließen:
Dazu müssen Sie nicht einmal bei Gericht erscheinen; das Ganze kann auch schriftlich geschehen (Beschluss nach § 278 ZPO).
Wenn Ihr Arbeitnehmer nicht will
„Schmollt“ Ihr Arbeitnehmer und will er Ihr Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht annehmen, bleibt es bei der Kündigung. Mit Ablauf der Kündigungsfrist ist er dann „draußen“.
Tipp: Schlägt Ihr Arbeitnehmer das Angebot aus, schicken Sie ihm ein weiteres Schreiben. So hebeln Sie die Gefahr des Annahmeverzugs aus. Die Erklärung sieht so aus:
Hiermit erkläre ich die Kündigung vom ... für gegenstandslos. Sie ist zu Unrecht erfolgt. Ich werde aus dieser Kündigung keinerlei Rechte herleiten und fordere Sie dementsprechend auf, Ihre Arbeit ab ... fortzusetzen.