Was aber ist, wenn sich der betreffende Mitarbeiter bis zum Ablauf der Frist und länger in Urlaub befindet, von der Kündigung nichts weiß und deswegen nicht klagt?
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war 6 Wochen im Ausland in Urlaub. Während des Urlaubs wurde ihm daheim die Kündigung in den Briefkasten geworfen. Als er heimkehrte und das Kündigungsschreiben vorfand,war es für die Kündigungsschutzklage schon zu spät. Der Arbeitnehmer stellte deshalb bei Gericht einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung (§ 5 KSchG). Und damit kam er durch.
Das Urteil: Versäumt ein Arbeitnehmer wegen Urlaubsabwesenheit die 3-Wochen-Frist, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf nachträgliche Klagezulassung (LAG Nürnberg, 23.8.2005, 6 Ta 136/05).
Fazit: Grundsätzlich hat zwar jeder Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass ihn die Post rechtzeitig erreicht, auch wenn er abwesend ist. Aber bei normaler Urlaubsabwesenheit besteht keine Verpflichtung, für die Nachsendung von in der Urlaubszeit eingeworfenen Schreiben zu sorgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man seine Wohnung nur vorübergehend – also bis zu einem Höchstzeitraum von 6 Wochen – nicht nutzt. Die Klage ist allerdings dann nicht nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer konkret mit dem Zugang einer Kündigung während des Urlaubs rechnen muss.