„Meine Tochter als Putzhilfe?“

Im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse kann ich ja günstig eine 400-€-Kraft z.B. als Putzhilfe einstellen. Ich würde gerne meine Tochter einstellen, die noch bei uns zu Hause wohnt. Geht das?

Antwort: So mancher hat schon versucht, den Lebenspartner im Haushalt offiziell als „Putzhilfe“ oder die ältere Tochter als „Kindermädchen“ einzustellen, um vom Steuervorteil zu profitieren.

Deshalb hat der Fiskus schon rechtzeitig reagiert und einer solchen Gestaltung einen Strich durch die Rechnung gemacht (BMF-Schreiben vom 3.11.2006, Az. IV C 4 – S 2296b – 60/06). Danach können Sie einen Ehe- oder Lebenspartner und auch Ihre Kinder nicht in einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis anstellen, weil „familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können“.

Aber eine Ausnahme bleibt:

Leben Ihre Kinder nicht mehr bei Ihnen zu Hause, ist ein solches Beschäftigungsverhältnis möglich, wenn der Vertrag so gestaltet ist wie mit einem Fremden. Dann können Sie z.B. die erwachsene Tochter als Kindermädchen oder Haushaltshilfe einstellen.

Beachten Sie aber: In Ihrem Betrieb geht’s problemlos

Lassen Sie sich davon nicht abhalten, Angehörige in Ihrem Betrieb zum Beispiel als Mini-Jobber zu beschäftigen. Das ist in vielen Fällen immer noch eine gute Gestaltungsidee mit der Sie – je nach Steuersatz – ein paar hundert bis tausend Euro jährlich an Steuern sparen können.

Das wissen allerdings auch die Prüfer vom Finanzamt und nehmen deshalb Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen gern besonders genau unter die Lupe. Ist nicht alles 100prozentig geregelt, erkennen die Finanzämter das Beschäftigungsverhältnis nicht an und kassieren den Steuervorteil wieder ein. Die neueste Schikane, vor der Sie sich allerdings leicht schützen können, zeigt dieser Fall:

Eine selbstständige Ärztin hatte ihren 18-jährigen Sohn als Minijobber (400-€-Kraft) in ihrer Praxis eingestellt. Sein Job: Telefondienst machen und die Praxis putzen. Bei einer Betriebsprüfung schaute der Prüfer, wie zu erwarten, genau hin und entschied: Die Ärztin darf die Lohnzahlungen an den Sohn nicht steuermindernd von den Praxiseinnahmen abziehen.

Begründung: Es existierte weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein Stundenzettel, auf dem die von dem Gymnasiasten gearbeiteten Stunden dokumentiert seien.

Das wollte sich die Ärztin nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat die Streichung des Steuervorteils aber jetzt bestätigt – und gleichzeitig wichtige Regeln für Angehörigen-Arbeitsverträge formuliert (FG Nürnberg, Urteil vom 3.4.2008, Az.: VI 140/2006): Ein fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich kein Problem, da Arbeitsverträge auch mündlich geschlossen werden können. Aber: Unverzichtbar ist ein Nachweis über die geleistete Arbeitszeit!

Das Besondere:

Im Urteilsfall war vollkommen unstrittig, dass der Sohn „Putzleistungen erbracht und Telefondienst geleistet hat“ – so die Richter. Aber: Wegen des fehlenden Stundenzettels sei „der zeitliche Umfang nicht ansatzweise erkennbar“ – womit ein Abzug an Lohnzahlungen nicht in Betracht komme. Selbst dass die Ärztin bei 2 familienfremden Minijobbern ebenfalls keine Stundenzettel führte, hat an der Meinung der Richter nichts geändert!

So leicht umgehen Sie die Falle

Bei Vereinbarungen mit nahen Angehörigen legen Finanzamt und Betriebsprüfer beinahe übertrieben hohe Maßstäbe an. Deshalb: Sichern Sie sich ab, indem Sie alle Verträge schriftlich schließen – und Ihren Angehörigen einen sauberen Stundenzettel führen lassen.

Der Arbeitsvertrag muss mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthalten:

  • Bezeichnung der Vertragspartner,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • Tätigkeitsbereich des (Arbeitnehmer-) Ehegatten,
  • Höhe und Fälligkeit des Gehalts,
  • Arbeitszeit,
  • Urlaub,
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Führen Sie jetzt einen Stundenzettel ein

Der geschilderte Fall zeigt aber eindeutig, dass ein Vertrag allein nicht reicht. Sie müssen auch nachweisen können, dass Sie es ernst meinen und dass das Arbeitsverhältnis nicht nur auf dem Papier steht, sondern tatsächlich durchgeführt wird. Achten Sie deshalb auf diese Punkte:

  • Führen Sie einen Stundenzettel, auf dem die abgeleisteten Stunden für jeden Minijobber aufgezeichnet werden.
  • Überweisen Sie regelmäßig den vereinbarten Lohn.
  • Sorgen Sie dafür, dass auch dem angehörigen Minijobber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Achten Sie darauf, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit sinnvoll und in Ihrem Unternehmen tatsächlich benötigt wird.