Grundvoraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Vermeiden Sie daher diese 3 Fallen, um eine Berufsmäßigkeit der Beschäftigung auszuschließen:
Berufsmäßigkeits-Falle Nr.1. Keine im Voraus vereinbarte Befristung
Dass die Beschäftigung auf die oben genannte Zeitgrenze beschränkt ist, muss von vornherein klar sein. Ein zeitlich befristeter, schriftlicher Arbeitsvertrag ist also ein absolutes Muss. Wenn ein Mitarbeiter in Ihrer GmbH pro Jahr zwar weniger als 50 Tage arbeitet, aber einen unbefristeten Vertrag hat, gilt er nicht als kurzfristig Beschäftigter. In diesem Fall könnte eine Berufsmäßigkeit unterstellt werden.
Musterformulierung für eine zeitliche Befristung im Arbeitsvertrag
Der Arbeitnehmer wird vom __.__.____ bis einschließlich__.__.____ befristet eingestellt.
Beachten sie: Für die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags gelten die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Danach sind Befristungen
- schriftlich zu vereinbaren und
- in der Regel nur mit einer sachlichen Begründung zulässig.
Berufsmäßigkeits-Falle Nr. 2. Kurzfristig Beschäftigter arbeitet auch für andere Arbeitgeber
Kurzfristige Beschäftigungen eines Mitarbeiters Ihres Unternehmens werden mit denen bei anderen Arbeitgebern zusammengezählt. Das ist eine tückische Beitragsfalle, denn wenn der Mitarbeiter bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen im selben Jahr die Arbeitszeitgrenze überschreitet, werden nachträglich Sozialabgaben fällig. Die Versicherungspflicht tritt ab dem Tag ein, an dem die Kurzfristigkeitsgrenze überschritten wird.
Beispiel: Ein Mitarbeiter hat im laufenden Kalenderjahr bereits 30 Tage kurzfristig bei einem Unternehmen gearbeitet. Sie stellen ihn befristet für 50 Tage in Ihrer GmbH ein. Insgesamt ist er also 80 Tage beschäftigt.
Die Versicherungspflicht beginnt bei Überschreiten der Kurzfristigkeitsgrenze aber nicht automatisch. Erst wenn die Krankenkasse des Mitarbeiters oder der Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht mitgeteilt hat, werden Beiträge fällig (§ 8 SGB IV).
Um Berufsmäßigkeit auszuschließen: Lassen Sie sich sicherheitshalber bereits im Arbeitsvertrag vom Mitarbeiter zusichern, dass er im Kalenderjahr noch keine anderen kurzfristigen Beschäftigungen ausgeübt hat.
Musterformulierung: Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf dessen ausdrücklichen Wunsch ein sozialversicherungsfreies, kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Der Arbeitnehmer bestätigt,
1. dass er im laufenden Kalenderjahr keine weitere kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat,
2. dass er derzeit keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen ausübt.
Berufsmäßigkeits- Falle Nr. 3. Die Beschäftigung hat wirtschaftliche Bedeutung für den Mitarbeiter
Für den kurzfristig Beschäftigten darf die Anstellung keine zentrale Einkommensquelle darstellen. Wenn er seinen Lebensunterhalt nicht noch auf andere Weise finanziert, könnte Berufsmäßigkeit unterstellt werden. Bei bestimmten Personengruppen ist besondere Vorsicht geboten:
Bei welchen Personen eine Berufsmäßigkeit vorliegen kann:
Einkommen von untergeordneter Bedeutung (= keine Berufsmäßigkeit)
- Schüler
- Studenten
- Rentner
- Aushilfen mit einer anderen Hauptbeschäftigung
- Beschäftigte, die Vorruhestandsgeld beziehen
- Beschäftigte, die sich zwischen Schulabschluss und Studienbeginn befinden
Einkommen von Bedeutung (= mögliche Berufsmäßigkeit)
- Arbeitslose bzw. Arbeitslosengeld-II-Empfänger
- Beschäftigte, die in ihrer Hauptbeschäftigung in einem unbezahlten Urlaub sind (Sabbatical)
- Beschäftigte in Elternzeit
- Beschäftigte, die eine Ausbildung abgeschlossen haben und ein Studium aufnehmen wollen
- Beschäftigte zwischen Schulentlassung bzw. Studienabschluss und Arbeitsbeginn
Eine Berufsmäßigkeit bei einer kurzfristigen Beschäftigung scheidet aber in jedem Fall aus, wenn der monatliche Verdienst unter 400 € liegt (Geringfügigkeits- Richtlinie, Tz. 2.2.3).