Frage: Ich weiß, dass man mit kurzfristig Beschäftigten Sozialabgaben sparen kann, weil für solche Aushilfen erst gar keine anfallen. Mir ist auch klar, dass man diese Kräfte nur 2 Monate oder 50 Tage im Jahr beschäftigen darf. Aber wie sieht das mit Aushilfen aus, die 2009 schon kurzfristig beschäftigt waren und über den Jahreswechsel hinaus gearbeitet haben bzw. jetzt nach dem Jahreswechsel arbeiten sollen?
Empfehlung: Wenn Sie bereits vor dem Jahreswechsel einen Mitarbeiter kurzfristig und damit sozialabgabenfrei beschäftigt haben, müssen Sie nun besonders darauf achten, dass er durch die Zusammenrechnung mit früheren Beschäftigungen in 2009 die Grenze von 2 Monaten oder 50 Tagen nicht überschreitet. Anderenfalls müssten Sie rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
So werden die Grenzen für kurzfristige Beschäftigungen berechnet
Wann gilt die 2-Monats-Grenze?
Bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche
Besonderheit: Wenn Sie kurzfristige Beschäftigungen mit mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche zusammenrechnen, treten 60 Kalendertage an die Stelle des 2-Monats-Zeitraums - es sei denn, es handelt sich jeweils um volle Kalendermonate.
Wann gilt die 50-Tage-Grenze?
Bei weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche und/oder "Immer-mal-wieder- Beschäftigungen" übers Jahr verteilt
Besonderheit: Soll der Mitarbeiter bei Ihnen mindestens 5 Tage pro Woche arbeiten, nachdem er in der früheren kurzfristigen Beschäftigung weniger gearbeitet hat, dürfen bei der Zusammenrechnung höchstens 50 Arbeitstage herauskommen. Das gilt auch im umgekehrten Fall (frühere Beschäftigung = 5 Tage/Woche, geplante Beschäftigung weniger).
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Beachten Sie: Ein Nachtdienst, der sich über 2 Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Kalendertage, an denen der Mitarbeiter mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausübt (z. B. morgens und nachmittags bei verschiedenen Arbeitgebern), gelten ebenfalls als ein Arbeitstag (Geringfügigkeitsrichtlinien, B.2.2.1.).
Berücksichtigen Sie auch kurzfristige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern
Kurzfristige Beschäftigungen des Mitarbeiters bei Ihnen werden mit denen bei anderen Arbeitgebern zusammengezählt. Das ist eine tückische Beitragsfalle, denn wenn der Mitarbeiter mehrere kurzfristige Beschäftigungen im selben Jahr ausübt und dabei die Arbeitszeitgrenze überschreitet, werden nachträglich Sozialabgaben fällig.