Eine 400-€-Kraft - auch geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Minijobber genannt - sind Mitarbeiter, die Sie für maximal 400 € im Monat beschäftigen.
Dann zahlt Ihre Aushilfe zwar keine Abgaben zur Sozialversicherung, ist über den Job aber auch nicht kranken- oder arbeitslosenversichert. Ihre Ansprüche auf eine gesetzliche Rente kann sie nur in ganz geringem Maße erhöhen. Was sie verdient, bleibt für sie steuerfrei.
Aushilfe anmelden und Pauschalabgaben abführen
Sie als Arbeitgeber führen für die 400-€-Kraft pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Diese betragen für Aushilfen in Unternehmen im Regelfall 30 % vom vereinbarten Lohn und setzen sich so zusammen:
- 15 % für die Rentenversicherung,
- 13 % für die Krankenversicherung,
- 2 % für die Lohnsteue>.
Sofern Sie nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, kommt noch eine geringe Umlage für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (so genannte U1, derzeit 0,1 %) hinzu. Wird Ihre Aushilfe krank, erhalten Sie 80 % des Betrags Ihrer Lohnfortzahlung von der Minijob-Zentrale erstattet.
Im Regelfall zahlen Sie als Arbeitgeber bis zu 120,40 € Abgaben für Ihre Aushilfe.
Abgaben-Rechenbeispiel für den Regelfall: 120, 40 €
Ihre Aushilfe erhält 400 € Lohn. Den zahlen Sie ihr aus.
An die Minijob-Zentrale führen Sie zudem ab:
60 € Rentenversicherungs-Pauschale (= 15 %)
52 € Krankenversicherungs-Pauschale (= 13 %)
8 € Lohnsteuer-Pauschale (= 2 % ) sowie
0,40 € für die Umlage U1 (= 0,1 %).
Einzugsstelle für sämtliche Beiträge für 400-€-Kräfte ist die Minijob-Zentrale. Hier müssen Sie Ihre Aushilfe anmelden:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Minijob-Zentrale,
45115 Essen
Tel.: (01801) 20 05 04,
Fax: (0201) 3 84 97 97 97
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Internet: www.minijob-zentrale.de
An diese Stelle senden Sie auch alle Meldungen (vor allem Anmeldung, Beitragsnachweis, Jahresmeldung, Abmeldung).
Ausnahme: Rechnen Sie die Lohnsteuer per Lohnsteuerkarte ab, müssen Sie beim Finanzamt die Lohnsteuer für Ihre Aushilfe anmelden und dorthin abführen.
Bei Ihrer Berufsgenossenschaft müssen Sie nur dann die Beschäftigung der Aushilfe anmelden, wenn es sich um Ihren 1. Mitarbeiter handelt. Ansonsten reicht es aus, wenn Sie den Lohn der Aushilfe in den jährlichen Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft aufnehmen.