Abmahnung: Mahnen Sie mehrere Pflichtverstöße immer in getrennten Schreiben ab
Außerdem habe er diesen zum wiederholten Male nicht zurückgegrüßt. Der Arbeitgeber erteilte dem Mitarbeiter daraufhin eine Abmahnung. In dem Schreiben war der Vorwurf der Beleidigung und des wiederholten Nichtgrüßens aufgenommen. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe und forderte den Arbeitgeber dazu auf, die Abmahnung zurückzunehmen und ersatzlos aus der Personalakte zu streichen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschied, dass die Abmahnung unwirksam ist. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass der Arbeitnehmer den Betriebsleiter tatsächlich nicht gegrüßt hatte. Dieser zu Unrecht abgemahnte Vorwurf mache die Abmahnung insgesamt unwirksam (LAG Hamm, Az. 10 Sa 989/07).
Arbeitnehmer kann Entfernung verlangen
Mit einer Abmahnung reagieren Sie als Arbeitgeber auf Pflichtverletzungen Ihrer Mitarbeiter und halten ihnen vor Augen, dass bei weiteren Verfehlungen der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Da die Abmahnung quasi bereits eine Vorstufe auf dem Weg zur Kündigung ist, kann Ihr Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus den Personalakten verlangen.
Unberechtigt ist eine Abmahnung insbesondere auch, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder Sie darin vorgeworfene Pflichtverletzungen nicht nachweisen können.
Das kleinere Problem haben Sie als Arbeitgeber, wenn der Mitarbeiter sofort gegen die Abmahnung vorgeht. Stellt sich heraus, dass ein Teil der Abmahnung unberechtigt war, ist zwar zunächst die gesamte Abmahnung unwirksam. Sie können allerdings die zutreffenden bzw. nachweisbaren Pflichtverletzungen auch später (max. Monate) noch in einem neuen Schreiben abmahnen. Allerdings kann der Arbeitnehmer auch erst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Abmahnung rügen. Stellt sich dann heraus, dass die Abmahnung fehlerhaft war, oder können Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht beweisen, wird in aller Regel auch die Kündigung unwirksam sein.
Meine Empfehlung:
Verringern Sie dieses Risiko, indem Sie auch bei mehreren zeitnah begangenen Pflichtverstößen jedes Fehlverhalten in separaten Schreiben einzeln abmahnen! So bleiben die übrigen Abmahnungen bestehen, selbst wenn Sie später einen Vorwurf vor Gericht nicht beweisen können.
Doch Achtung!
Nicht jeder kleine Fehltritt Ihres Mitarbeiters rechtfertigt gleich eine Abmahnung. Sie sollten jedoch in jedem Fall eine Abmahnung aussprechen, wenn Ihr Mitarbeiter
- mehrfach zu spät zur Arbeit kommt bzw. zu früh nach Hause geht,
- auf Grund fehlenden Leistungswillens nur unterdurchschnittliche Leistungen erbringt,
- sich weigert, erforderliche Überstunden zu leisten,
- klare Arbeitsanweisungen nicht befolgt,
- die von ihm geschuldete Arbeitsleistung verweigert (und ihm kein Zurückbehaltungsrecht zusteht),
- mehrfach die vorgeschriebene Arbeitskleidung nicht trägt,
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet vorlegt,
- im Anschluss an gewährten Urlaub unentschuldigt fehlt,
- eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausübt,
- mehrfach gegen das bestehende Rauchverbot verstößt,
- während der Arbeitszeit Alkohol zu sich nimmt, obwohl es verboten ist, oder
- ausländerfeindliche Äußerungen abgibt