Der Gütetermin beim Kündigungsschutzprozess: Wie Sie punkten können
Damit haben Sie die Korsettstangen eingezogen, auf denen Ihre Vergleichsverhandlung aufbauen kann.
Gehen Sie dabei wie folgt vor:
Behalten Sie Ihre Ziele im Auge!
Der Gütetermin beim Kündigungsschutzprozess ist eine „Live- Situation“, die Sie nie vorher exakt vorausberechnen können. Gehen Sie gut vorbereitet, aber nie verbissen oder verkrampft in eine Güteverhandlung. Rechnen Sie damit, dass die Einschätzung des Gerichts sowohl positiv als auch negativ von Ihrer Einschätzung abweichen kann. Behalten Sie sich für diesen Fall eine flexible Reaktion vor – ohne Ihre vorher festgelegte Schmerzgrenze aus dem Auge zu verlieren.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern!
Setzen Sie neben Ihrer guten Vorbereitung auch auf Verhandlungspsychologie und Nervenstärke. Der Richter wird in vielen Fällen versuchen Druck auf beide Parteien auszuüben, um eine einvernehmliche Lösung zu fördern. Lassen Sie sich davon nicht irritieren, dass Arbeitsrichter Prozessrisiken nicht selten übertrieben darstellen, um Sie als Arbeitgeber zu einem Vergleich zu bewegen.
Prüfen Sie, was Ihr Mitarbeiter wirklich will
Denken Sie daran, dass auf Ihrem Mitarbeiter in aller Regel ein mindestens ebenso hoher Druck wie auf Ihnen lastet. Versetzen Sie sich in die Lage des Mitarbeiters. Der Kündigungsschutzprozess hat offiziell das Ziel der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die überwiegende Zahl der klagenden Arbeitnehmer möchte allerdings nur eine hohe Abfindung aus der Sache schlagen und das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen.
Wann Sie Ihre Kündigung zurücknehmen sollten
Während eines Kündigungsschutzprozesses kann es sich für Sie als Arbeitgeber auch anbieten, in der Güteverhandlung die Notbremse zu ziehen und die Kündigung „zurückzunehmen“. Sie würden den Arbeitnehmer dazu auffordern unverzüglich die Arbeit bei Ihnen wieder aufzunehmen. Einen Kündigungsschutzprozess abzubrechen bzw. die Kündigung zurückzunehmen macht Sinn, wenn
- Ihre Kündigung von vornherein auf sehr wackligen Füßen steht,
- der Richter in der Güteverhandlung deutlich signalisiert, dass Sie den Prozess wohl verlieren werden, und
- die gegnerische Abfindungsforderung Ihre Schmerzgrenze übersteigt.
Formaljuristisch können Sie eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht mehr zurücknehmen. Sie können aber eine Erklärung abgeben, die im praktischen Ergebnis einer Rücknahme der Kündigung gleichkommt. Eine solche Erklärung können Sie wie folgt formulieren und vom Gericht in der Verhandlung protokollieren lassen:
Ich nehme hiermit ernsthaft und endgültig Abstand von der Kündigung vom … und werde aus dieser Kündigung keine Rechte mehr herleiten. Zugleich fordere ich den anwesenden Kläger auf, morgen früh um 8 Uhr seine Arbeit im Betrieb wieder aufzunehmen und sich bei seinem Vorgesetzten Herrn M. zwecks Zuweisung der Arbeit zu melden.
Wann Sie die Kündigungsrücknahme als taktisches Mittel einsetzen können
Im Zuge des Kündigungsschutzprozesses kann die Rücknahme der Kündigung für Sie als Arbeitgeber auch ein taktisches Mittel sein. Sie können in der Güteverhandlung andeuten, die Kündigung möglicherweise zurückzunehmen, wenn kein für Sie akzeptabler Vergleich zu Stande kommt. Ihr Mitarbeiter wird sich so vermutlich zweifelhaft freuen. Er wird damit konfrontiert am nächsten Morgen in Ihrem Betrieb wieder zum Dienst antreten zu müssen. Derartige Aussichten können die Bereitschaft eines Mitarbeiters zu einem Vergleich beziehungsweise zu einer niedrigeren Abfindung oft deutlich fördern.
Wenn Sie einen Vergleich erreichen
Ein Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht kann etwa wie folgt formuliert werden:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nach arbeitgeberseitiger ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 17.07. mit Ablauf des 31.10. sein Ende findet.
- Bis zum genannten Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt.
- Die Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, §§ 24, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von … Euro brutto.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung gegeneinander bestehen.
- Beiden Parteien bleibt vorbehalten, den Vergleich durch Schriftsatz zu widerrufen, der spätestens bis zum 13.10. beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.
Wichtiger Hinweis: Als Widerrufsfrist wird üblicherweise ein Zeitraum von 2 Wochen festgelegt. Wenn Sie die Güteverhandlung selbst wahrnehmen, wird in der Regel keine Widerrufsfrist zu Ihren Gunsten hingenommen werden. Viel mehr wird Sie der Richter zu einem unwiderruflichen Vergleich drängen. Beachten Sie, dass das Sitzungsprotokoll ein vollwertiger Vollstreckungstitel ist. Eine vereinbarte Abfindung sollten Sie daher möglichst umgehend zahlen. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Mitarbeiter aus dem Vergleich vollstreckt und dabei eventuell sogar in Ihre Firmenkonten pfändet.