Unterschiedliche Kündigungsfristen für Mitarbeiter – geht das?
Die Antwort: Niemand kann Sie dazu zwingen, mit allen vergleichbaren Arbeitnehmern gleiche Kündigungsfristen und gleiche Kündigungstermine zu vereinbaren (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.1986, Aktenzeichen: 4 Sa 235/86). Sie müssen aber eine ungünstigere Behandlung einzelner Arbeitnehmer sachlich begründen, sofern Sie ein einheitliches System bei den übrigen vergleichbaren Arbeitnehmern anwenden.
Beispiel: Mal so, mal schlechter
Sie verwenden in Ihrem Betrieb standardisierte Arbeitsverträge mit einheitlichen Kündigungsfristen. Als Kündigungstermin ist darin vorgesehen, dass Sie als Arbeitgeber nur zum Ende eines Quartals kündigen können. Diese Kündigungstermine wenden Sie gegenüber allen Arbeitnehmern an. Lediglich im Arbeitsvertrag von Regina F. haben Sie einen Kündigungstermin zum Monatsende vereinbart.
Folge: In diesem Fall hat Frau F. gute Chancen, sich mit Erfolg auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen, wenn das Arbeitsverhältnis durch Sie zum Monatsende gekündigt wird.
Aber: Wenn Sie einen Sachgrund für die Änderung haben, und zukünftig alle Arbeitnehmer auf vergleichbaren Arbeitsplätzen auch gleich behandeln, geht Ihre Änderung durch. Im Klartext: Die guten Argumente zählen.