Krankenversicherungspflicht: Warum eine Befreiung nicht mehr ganz so endgültig ist
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung richten sich nicht nach dem Einkommen, aber…
Die Beiträge richten sich nicht nach dem Einkommen, werden also auch bei Reduzierung des Entgelts nicht nach unten angepasst. Andererseits war eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung generell unmöglich. Das hat sich inzwischen zum Teil geändert:
- Grundsätzlich gilt auch weiterhin: Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden und strahlt teilweise sogar auf andere Versicherungspflichttatbestände aus. Jeder Beschäftigte, den das betrifft, sollte sich diesen Schritt also gut überlegen.
- Das Bundessozialgericht (BSG) hat allerdings bereits Ende 2011 entschieden, dass eine wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sich nicht auf ein später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis erstreckt, wenn zwischenzeitlich Versicherungspflicht wegen eines anderenTatbestands (hier: Arbeitslosengeldbezug) eingetreten ist.
- Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist also abhängig vom jeweiligen Versicherungspflichtverhältnis, das zur Befreiung geführt hat. Die Befreiung gilt dabei nur noch so lange, wie der zur Befreiung führende Tatbestand ununterbrochen vorliegt bzw. fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde.
- Von vornherein weniger gravierende Folgen haben Befreiungen von der Krankenversicherungspflicht während einer Teilzeitbeschäftigung in der Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit. Hier wirkt die Befreiung nur für die Dauer der jeweiligen Zeit.
Welche Versicherungspflichten für die Frage der Befreiung ausschlaggebend sind
Am 17.6.2015 hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen außerdem Folgendes festgelegt: Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht schließt den Eintritt von Krankenversicherungspflicht aufgrund anderer Tatbestände, die gleichzeitig vorliegen, grundsätzlich aus.
Das gilt aber nur für Tatbestände, die nachranging oder untergeordnet sind. Es gibt auch höherrangige Versicherungspflichten, die für die Frage der Befreiung ausschlaggebend sind.
1. Rang: Arbeitnehmer, Arbeitslose
2. Rang: beschäftigungsähnliche Tatbestände (Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe und behinderte Menschen)
3. Rang: Rentenbezieher, Rentenantragsteller
4. Rang: Studenten, Praktikanten
Beispiele:
- Die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Bezug von Teilarbeitslosengeld schließt die gleichrangige Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der neben dem Teilarbeitslosengeld weiterhin ausgeübten Beschäftigung aus und umgekehrt.
- Bisher galt: Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Rentner schließt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aus. Das gilt jetzt nicht mehr. Nimmt ein von der Krankenversicherungspflicht befreiter Rentner eine zur Versicherungspflicht führende Beschäftigung auf, tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein (weil diese höherrangig ist), allerdings nur, soweit die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V; absolute Versicherungsfreiheit für über 55-Jährige ohne ausreichende Vorversicherungszeiten im System der GKV) ausscheidet.
Achtung: Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.