Lohnabrechnung: Bei Azubis 20 Prozent weniger Lohn erlaubt

Ihre Auszubildenden verdienen naturgemäß wesentlich weniger als Ihre festangestellten Mitarbeiter. Der Grund ist einfach: Auszubildende befinden sich in der Ausbildung.

Sind Sie mit Ihrem Betrieb nicht tarifgebunden, dürfen Sie sogar die Ausbildungsvergütung kürzen. Allerdings darf dieser gekürzte Ausbildungslohn nicht um mehr als 20 % unter dem Tariflohn liegen. Das hat ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt.

Der Fall: Eine Krankenpflegeschülerin in einem Krankenhaus erhielt von ihrem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber eine um 35 % unter Tarif liegende Ausbildungsvergütung. Das bedeutete ein monatliches Minus von 229,06 ?. Diese Vergütungshöhe hielt die Auszubildende für unangemessen niedrig und verlangte die Bezahlung nach Tarif sowie eine tarifliche Einmalzahlung

Das Urteil: Das BAG entschied, dass eine Ausbildungsvergütung, die 35 % unter Tarif liegt, unangemessen und damit gesetzwidrig ist. Der Arbeitgeber muss deshalb anstelle der unzulässig zu niedrig vereinbarten Vergütung den Tariflohn zahlen. Unterschreitet eine vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau der Branche um mehr als 20 %, ist sie in der Regel unangemessen. BAG, Urteil vom 19.02.2008, Aktenzeichen: 9 AZR 1091/06

Empfehlung: Sind Sie nicht tarifgebunden, dann dürfen Sie den Tariflohn für Ihre Auszubildenden unterschreiten, allerdings nicht um mehr als 20 %. Auf der sicheren Seite sind Sie bei der Auszubildendenvergütung, wenn Sie folgende Grundsätze beachten:

  • Zahlen Sie für die Berufsausbildung immer eine angemessene Vergütung, § 17 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Maßgeblich ist der Tarifvertrag bzw. der ortsübliche Satz.
  • Eine individuell vereinbarte Ausbildungsvergütung darf die tarifliche um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
  • Die Vergütung muss mit fortschreitender Berufsausbildung, zumindest jährlich, erhöht werden.
  • Die Ausbildungsvergütung ist spätestens am letzten Tag des laufenden Monats zu zahlen, § 18 Absatz 2 BBiG.
  • Die Ausbildungsvergütung ist auch dann zu zahlen, wenn der Auszubildende keine Leistung im Betrieb erbringt, beispielsweise während der Dauer des Berufsschulunterrichts, § 19 BBiG.