Pauschale Gehaltserhöhung muss für alle im Unternehmen gelten

Viele Unternehmen verfahren bei den turnusmäßigen Gehaltserhöhungen nach der Pauschalmethode, die eine generelle Anhebung der einzelnen Gehälter um einen gewissen Prozentsatz bedeutet. Doch was viele Vorgesetzte hierbei oft vergessen, ist, dass diese Anhebung für alle Mitarbeiter gleichermaßen gelten muss. Ausnahmen sind nur in den seltensten Fällen durchsetzbar.

Ein Logistik- und Paketdienstleister verfuhr bei den jährlich anstehenden Gehaltsanpassungen nach dieser Pauschalmethode und hob die Vergütung seiner Mitarbeiter um 2,1 % an. Allerdings sah der Arbeitgeber diese Erhöhung nicht für alle Betriebsstätten gleichermaßen vor, sondern wich in einigen Niederlassungen von dieser Pauschale ab. So wurden beispielsweise in einer Betriebsstätte die Gehälter überhaupt nicht angehoben.

Ein Zusteller aus besagtem Betrieb wollte das nicht akzeptieren und zog deshalb vor das Arbeitsgericht (ArbG) Darmstadt. Hier argumentierte der Arbeitgeber, dass in dem betreffenden Betrieb die Löhne und Gehälter schon vor der Erhöhung deutlich über dem Durchschnitt der anderen Niederlassungen gelegen hätten und darüber hinaus dieser Betriebsstandort die höchsten Betriebskosten aufweisen würde. Damit konnte er den Richter überzeugen, der die Klage des Zustellers abwies. (ArbG Darmstadt, Urteil vom 17.7.2006, Az.: 4 Ca 47/06)

So landete der Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main, wo der Arbeitgeber wiederum mit demselben Argument Recht bekam. (LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2007, Az.: 5 Sa 1816/06)

Um den Gleichbehandlungsgrundsatz kommen Sie nur mit guten Argumenten herum

Doch der Zusteller wollte auch dieses Urteil nicht anerkennen und beschäftigte die nächste Instanz – das Bundesarbeitsgericht (BAG) – mit dem Fall. Hier wollten jedoch die Richter den Begründungen für die Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Betriebsstätten nicht folgen. Nach Ansicht der Richter verstoße ein derartiges Verfahren eindeutig gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nach Ansicht des Gerichts könne eine unterschiedliche Lohnerhöhung nur dann durchgeführt werden, wenn es hierfür sachliche Gründe gebe, die anhand eines unternehmensweiten Vergleichs zu ermitteln seien.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass gerade die unterschiedliche Behandlung einzelner Betriebsstätten (Abweichen von der Pauschalanhebung) eindeutig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. In der Folge hob das höchste deutsche Arbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an dieses zurück. (BAG, Urteil vom 3.12.2008, Az.: 5 AZR 74/ 08)

Tipp: Sollten Sie eine ungleiche Lohnund Gehaltsanhebung in unterschiedlichen Betriebsorten planen, so müssen Sie sich genau verargumentierbare Gründe zurechtlegen. Diese Gründe sind grundsätzlich offenzulegen.

Auch individuelle Abweichungen von pauschalisierten Lohnerhöhungen sollten Sie immer anhand von Leistungskennziffern begründen können.