Diese Hightech-Methoden setzt die Finanzverwaltung ein
Zum einen setzt die Finanzverwaltung Hightech-Methoden wie etwa „XPIDER“ ein, einen Web-Crawler – also eine sehr leistungsfähige Suchmaschine, die automatisch Internetseiten und Auktionsplattformen nach Daten und Verkaufstransaktionen durchforstet –, um gewerbliche Verkäufer aufzuspüren, die keine Steuern auf ihre Verkaufsgewinne zahlen.
Bereits 2008 teilte der Bundestag hierzu ein paar Zahlen mit. Danach durchsuchte damals „XPIDER“ bereits täglich im Durchschnitt 100.000 Internetseiten (BT-Drucksache 16/7978 vom 6.2.2008).
Dass es weniger geworden sind, dafür spricht leider nichts.
Auch herkömmliche Methoden sind eine mögliche Falle
Aber die Finanzverwaltung versucht auch mit bürokratischen Mitteln an Daten von Onlinehändlern zu kommen. So versuchen Finanzämter derzeit, Auskünfte von den Handelsplattformen zu bekommen.
Das Ziel: Namen und Adressen von allen Verkäufern in Erfahrung zu bringen, die 17.500 € oder mehr Umsatz erzielen. Um zu überprüfen, ob diese Verkäufer Umsatzsteuer abführen. Wie bitter das auch für vermeintliche Privatverkäufer ausgehen kann, zeigt der folgende Fall.
Ein Ehepaar hat über rund 3 Jahre hinweg Waren im Wert von 83.500 € über eBay verkauft. Das Paar meldete die Geschäfte nicht beim Finanzamt und wurde kürzlich in letzter Instanz vom Bundesfinanzhof zur Steuerzahlung verurteilt (BFH-Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11).
So ist der aktuelle Stand
Eine solche Sammelauskunft, die „Amazon Marketplace“ ohne konkreten Anlass abgeben sollte, wurde jedoch kürzlich vom Finanzgericht Niedersachsen für unzulässig erklärt (Urteil vom 23.2.2012, Az. 5 K 397/10). Doch nun ist zu dieser Frage ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Das Risiko für Onlinehändler ist dabei groß.
Der Grund:
In dem vom Finanzgericht Niedersachsen beurteilten Fall hatten die Finanzrichter dem Finanzamt den Zugriff per Sammelauskunftsersuchen auf Daten von Händlern, die über Amazon Marketplace Waren verkaufen, nur mit dem Argument für unzulässig erklärt, dass die Händlerdaten nicht in Deutschland lagern, sondern bei der Amazon-Konzernmutter in Luxemburg.
Diese Daten hatte das Finanzamt von Amazon gefordert: eine detaillierte Auflistung aller Kauf- und Abrechnungsvorgänge, darunter
- die Art der verkauften Gegenstände,
- die monatlichen Umsätze und
- Gesamteinnahmen,
- eine Aufstellung der Zuschüsse und Gebühren von Amazon und
- die den Händlern letztlich von Amazon gutgeschriebenen Beträge.
Das Verfahren birgt immense Risiken für zehntausende gewerbliche und private Händler, die über Amazon Marketplace, aber auch über ebay oder andere Handelsplattformen im Internet Waren verkaufen.
Achtung: Doch schon jetzt kann das Finanzamt Einzelauskunftsersuchen einholen, wenn es einen Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung hegt. Auf diese Weise war dem Finanzamt das zur Nachzahlung tausender Euro Umsatzsteuer verurteilte Ehepaar ins Netz gegangen.
Diese 2 Maßnahmen schützen Sie vor dieser Falle
- Trennen Sie Ihre Privatverkäufe von Ihren gewerblichen Verkäufen. Legen Sie dazu einen privaten Verkaufsaccount an, um sie vom geschäftlichen Bereich zu trennen.
- Bewahren Sie Dokumente auf, aus denen hervorgeht, dass die privat verkauften Gegenstände tatsächlich aus Ihrem Privatbesitz stammen. Wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann und es zahlreiche Verkäufe gab, unterstellt das Finanzamt schnell, dass die Waren extra für den Verkauf angeschafft wurden. Damit würde der Verkauf gewerblich und steuerpflichtig.