Ordentliche Kündigung im Vertrag ausgeschlossen
Dazu folgender Fall: Die A-Klinik GmbH und die A-Kliniken Verwaltungs-GmbH hatten von einem Landkreis dessen Kliniken erworben. Dabei hatten sie auch einen Personalüberleitungsvertrag geschlossen. Outsourcing-Maßnahmen waren danach zu unterlassen bzw. nur nach Zustimmung des Betriebsrats und der Tarifvertragsparteien erlaubt. Außerdem war im Vertrag geregelt, dass er nicht durch ordentliche Kündigung enden kann. Die A-Klinik GmbH und die A-Kliniken Verwaltungs-GmbH kündigten den Personalüberleitungsvertrag später trotzdem ordentlich. Ihrer Ansicht nach war der Kündigungsausschluss unwirksam.
Ordentliche Kündigung: Ausschluss ist keine sittenwidrige Regelung
Das Urteil: Doch damit kamen sie nicht durch. Der Kündigungsausschluss im Überleitungsvertrag war wirksam. Der Kündigungsausschluss ist nicht nach § 624 BGB unwirksam, wonach ein Dienstverhältnis spätestens nach Ablauf von 5 Jahren gekündigt werden kann. Denn § 624 BGB ist hier gar nicht anwendbar. Auch liegt keine sittenwidrige Regelung vor. Die Kliniken haben den Vertrag ja selbst abgeschlossen und damit von ihrer unternehmerischen Freiheit Gebrauch gemacht. Letztlich ist auch kein Verstoß gegen die AGB-Regeln ersichtlich. Die Klausel ist nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend (ArbG Lübeck, 22.7.2008, 6 Ca 1035b/0).
Recht zur ordentlichen Kündigung kann ausgeschlossen werden
Fazit: In einem Personalüberleitungsvertrag kann das Recht zur ordentlichen Kündigung also getrost ausgeschlossen werden. Seien Sie sich dessen bewusst, wenn Sie eine solche Regelung vereinbaren.