In diesem Wortgefecht äußerte der Arbeitnehmer: „Als Chef sind Sie ein Aas, als Mensch ein Arschloch!“ Als sich der Streit in der Fahrzeughalle in Anwesenheit von Zeugen fortsetzte, wiederholte der Arbeitnehmer die Äußerung sogar. Er erhielt daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Gegen beide erhob er Kündigungsschutzklage.
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg. Eine derart schwere, ehrverletzende Beleidigung, die auch vor Zeugen wiederholt würde, rechtfertigt den sofortigen Rausschmiss.
LAG Köln, Urteil vom 18.04.2006, Az.: 9 Sa 1623/05
Bei Beleidigungen dürfen Sie kündigen
Beleidigende Ausfälle gegenüber Vorgesetzten oder Ihnen als Arbeitgeber stellen einen Grund zur Kündigung dar, weil sie eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens nach sich ziehen. Da ohne drastische Konsequenzen Ihre Autorität gegenüber Ihren Mitarbeitern leidet, ist regelmäßig auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Die fristlose Kündigung können Sie aber nur aussprechen, wenn Ihnen nach einer umfassenden Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Befindet sich ein Arbeitnehmer beispielsweise in einer Ausnahmesituation, wird eine Kündigung meist nicht wirksam sein.
Beispiel: Ihr Arbeitnehmer vergreift sich im Ton, weil Sie ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt haben. Gleiches gilt, wenn die Beleidigung nicht besonders schwer wiegt, etwa weil ein rauer Umgangston im Unternehmen üblich ist.
Sie sollten sich in diesen Fällen auf eine Abmahnung beschränken und im Wiederholungsfall ordentlich kündigen. Vor einer außerordentlichen Kündigung ist auch immer zu prüfen, ob auf Grund langer Betriebszugehörigkeit oder einer besonderen sozialen Situation des Arbeitnehmers ein Verhalten, das an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, im Ausnahmefall nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.