In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass auch die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht vor einer fristlosen Kündigung schützt.
Ein böses Erwachen erlebte damit ein Schlachtergeselle, der mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit in Form des Blockmodells vereinbart hatte. Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit besuchte er den Einkaufsmarkt seines Arbeitgebers zum Einkaufen. Die Gelegenheit nutzte er zum Diebstahl eines Stücks Frischkäse im Wert von 1,99 €, den er in seine Hosentasche steckte, ohne zu bezahlen. Beim Verlassen des Einkaufsmarkts wurde er vom Ladendetektiv ertappt.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, obwohl der Mitarbeiter von seiner Arbeitspflicht infolge der Altersteilzeitvereinbarung befreit war. Der Mitarbeiter war hingegen der Meinung, dass das Vertrauen nicht gestört sei, da er nicht mehr arbeiten müsse und auch keinen Zugang zu den Arbeitsräumen habe.
Mit seinen Argumenten hatte er jedoch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Bei Diebstählen sei dem Arbeitgeber auch in der Freistellungsphase ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar.Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 2 Sa 413/04