Arbeits- und Landesarbeitsgericht hielten die Klage für berechtigt. Wegen der tarifvertraglichenPflicht zur dauerhaften Entgeltfortzahlung sei eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung unzulässig.
Ganz anders das Bundesarbeitsgericht: Die Pflicht zur dauerhaften Entgeltfortzahlung kann gerade dazu führen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar und deshalb eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz muss nun noch die Umstände des Einzelfalls prüfen – insbesondere, ob damit zu rechnen war, dass der Mitarbeiter dauerhaft krank blieb (BAG, 12.1.2006, 2 AZR 242/05).
Meine Empfehlung daher: Lassen Sie sich von der tariflichen Unkündbarkeit nicht ins Bockshorn jagen. Wenn es für den Mitarbeiter aus gesundheitlichen oder auch aus betrieblichen Gründen definitiv keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt, versuchen Sie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Dabei dürfen Sie nicht fristlos kündigen, sondern müssen eine soziale Auslauffrist einhalten, die der maßgeblichen Kündigungsfrist ohne Sonderkündigungsschutz entspricht.