In der dortigen Entscheidung ging es zwar um einen Fall aus Österreich, der aber auch auf Deutschland übertragbar ist.
Der Fall: Einer Arbeitnehmerin waren Eizellen entnommen worden. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eizellen zwar schon befruchtet, allerdings hatte man sie der Arbeitnehmerin noch nicht in die Gebärmutter eingesetzt. Die Arbeitnehmerin klagte nun: Ab Befruchtung der Eizellen falle sie unter den Mutterschutz.
Das Urteil: Bei einer künstlichen Befruchtung genießt eine Arbeitnehmerin erst dann den besonderen Kündigungsschutz für werdende Mütter, wenn ihr die Eizellen eingesetzt worden sind. Und das war hier noch nicht der Fall.
Die Kündigung könnte aber noch diskriminierend sein, etwa wenn der Arbeitgeber nur wegen der künstlichen Befruchtung gekündigt hat. Dies muss nun noch geklärt werden (EuGH, 26.2.2008, C-506/06).
Fazit: Mutterschutz gibt es erst, wenn sich das befruchtete Ei im Mutterleib befindet. Achten Sie bei einer Kündigung in einem vergleichbaren Fall deshalb darauf, dass Sie einen Kündigungsgrund haben, der möglichst nichts mit dem Geschlecht zu tun hat.