Der Fall: Ein Arbeitnehmer war zum Geschäftsführer aufgestiegen. Nach einigen Jahren wurde er als Geschäftführer abberufen. Zugleich wurde die Weiterbeschäftigung im Rahmen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses vereinbart; der frühere Aufgabenbereich änderte sich hierdurch nicht. Nach nur 5 Monaten in seinem neuen Job wurde der Arbeitnehmer dann entlassen. Der Arbeitgeber ging davon aus, der Mitarbeiter habe noch keinen Kündigungsschutz, weil er ja erst (wieder) seit 5 Monaten als Arbeitnehmer tätig war. Der Mitarbeiter klagte und gewann.
Das Urteil: Aus den Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses ergebe sich, dass die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer anzurechnen und deshalb auch die 6-monatige Wartezeit erfüllt sei (BAG, 24.11.2005, 2 AZR 614/04). Das LAG muss nur noch klären, ob ausreichende Kündigungsgründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorlagen.
Fazit: Wollen Sie in einem ähnlichen Fall das Entstehen des Kündigungsschutzes verhindern, sollten Sie so vorgehen:
- Vereinbaren Sie ein vollkommen neues Arbeitsverhältnis mit neuem Arbeitsvertrag.
- Nehmen Sie dabei keinesfalls Bezug auf das ursprüngliche Arbeitsverhältnis.
- Sorgen Sie nach Möglichkeit dafür, dass dem Arbeitnehmer ganz andere neue Tätigkeiten zugewiesen werden.