Die Antwort liefert ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurts: Nein! Mit dieser klaren Aussage wiesen die Richter die Klage eines Bäckereihelfers gegen eine Bäckereikette zurück (AZ 7 Ca 1181/09). Dem Arbeitnehmer war bereits während der Probezeit aus persönlichen Gründen gekündigt worden. Eine Mitarbeiterin der Firma warf das Kündigungsschreiben in den Briefkasten an der Privatwohnung des Mannes. Der Arbeitnehmer behauptete später, das Schreiben nicht erhalten zu haben und ging rechtlich gegen die Kündigung vor.
Erhalt einer Kündigung muss nicht quittiert werden
Das Gericht sah die als glaubwürdig eingeschätzte Zeugenaussage der Mitarbeiterin jedoch als ausreichend an, um die Klage abzuweisen. Sie habe sich sogar noch an Details aus der Umgebung der Wohnung erinnern können. Keinesfalls sei es erforderlich, dass der Erhalt eines Kündigungsschreibens quittiert werden müsse. Durch das persönliche Einwerfen in den Briefkasten gelange die Mitteilung auch so in die Sphäre des betroffenen Arbeitnehmers.
Kündigung am Besten in Gegenwart von Zeugen aushändigen
Doch so klar das Urteil – der Tipp lautet anders: Der einfachste und sicherste Weg, den Zugang Ihrer Kündigung sicherzustellen, ist die persönliche Aushändigung des Kündigungsschreibens. Im Beisein von Zeugen! Aber immer mit Bestätigung inklusive Unterschrift des Arbeitgebers. Etwa so:
Meine Kündigung zum 31.12. habe ich heute um 12.30 Uhr von dem Geschäftsführer Werner Mustermann erhalten.
Diese Empfangsbestätigung können Sie von Ihrem Mitarbeiter aber nicht erzwingen. Deshalb der Zeuge!
Kündigung von einem Boten überbringen lassen
Ist eine persönliche Übergab nicht möglich, empfehlen wir Folgendes: Nehmen Sie einen Boten. Der Bote sollte die Kündigung lesen, selber in den Briefumschlag stecken und auf einem Übergabeprotokoll die Kenntnis vom Inhalt sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Einwurfs bestätigen. Auch die beteiligten Personen sollten erwähnt werden. Eine besondere Annahme der Kündigung ist nicht erforderlich. Sie können den Mitarbeiter zwar nicht zwingen, den Brief entgegenzunehmen, aber: Wer die Annahme der Kündigung verweigert, muss sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung erklärt.