Und gerade das kommt heute immer häufiger vor – weil immer mehr Mitarbeiter Angst davor haben, keinen neuen Job zu finden. Deshalb sollten Sie im Falle einer Kündigung darauf achten, dass Sie die Form einhalten und die Kündigung auf dem richtigen Weg zustellen. Hier die wichtigsten Tipps:
Kündigung: Immer schriftlich
Ihre Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich verfasst und mit der persönlichen Unterschrift von Ihnen versehen werden. Also kündigen Sie niemals mündlich, per Fax oder E-Mail – und übergeben Sie auch keine Kopie.
Am besten unter Zeugen übergeben
Um sicherzugehen, dass das Kündigungsschreiben auch beim Empfänger ankommt, sollten Sie dieses im Betrieb, persönlich und vor Zeugen übergeben oder – wenn das nicht möglich ist – per Boten übermitteln lassen. Lassen Sie sich den Erhalt immer vorsorglich quittieren. Sonst behauptet Ihr Mitarbeiter noch, er habe nie eine Kündigung erhalten.
Kündigung: Legen Sie Ihre Vertretungsmacht offen
Kündigen Sie als kündigungsberechtigte Führungskraft, sollte Ihre Kündigungsberechtigung im Betrieb bekannt sein. Alternativ können Sie der Kündigung auch eine Originalvollmachtsurkunde beilegen. Geschieht Letzteres nicht, kann der Arbeitnehmer die Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen, wodurch die Kündigung dann unwirksam wäre.
Nennen Sie die Kündigung beim Namen!
Um Unklarheiten zu vermeiden – die im Übrigen zu Ihren Lasten gehen würden –, drücken Sie sich bei einer Kündigung immer unmissverständlich aus: Überschreiben Sie Ihre Kündigung auch tatsächlich mit „Kündigung“. Am besten verwenden Sie hier Fettdruck. Und weiter schreiben Sie ganz unmissverständlich:
„Hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zum .../fristlos ... “
Geben Sie möglichst auch ein konkretes Beendigungsdatum an. Kommen Sie zügig auf den Punkt, etwa so: Hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung/ fristgemäß zum ... (z.B. zum 30.6.2010).