Der Fall:
Ein Arbeitnehmer wurde verdächtigt, in 11 Fällen an den Autos von Kolleginnen die Reifen aufgeschlitzt zu haben. Auf ihre Strafanzeige hin installierte die Polizei dann eine Videoüberwachungsanlage. Die Kolleginnen behaupteten, den Arbeitnehmer auf dem Video erkannt zu haben. Zwischen dem 14. und 20.7.2003 erhielt der Arbeitgeber dann die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft und teilte dem Arbeitnehmer seine Kündigungsabsicht mit.
Der Arbeitnehmer kannte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus dem Strafverfahren und teilte dem Arbeitgeber mit, sich nicht zu den Vorwürfen äußern zu wollen. Als dann die Verdachtskündigung erfolgt war, klagte der Arbeitnehmer. Er rügte seine mangelnde Anhörung. Insbesondere habe ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen.
Das Urteil:
Diese Argumentation hielt vor Gericht jedoch nicht. Zum einen bestand gegen den Arbeitnehmer ein so schwerwiegender Verdacht, dass eine Kündigung von daher grundsätzlich gerechtfertigt war. Zum anderen ist er auch ausreichend angehört worden: Er wusste ja, was ihm vorgeworfen wurde, und er hätte sich zu den Vorwürfen auch äußern können (BAG, 13.3.2008, 2 AZR 961/06).
Fazit:
Die Entscheidung ist vollkommen richtig: Denn die Anhörung hat den Zweck, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich in ausreichender Form gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Sie müssen ihm dabei auch Ihre Ermittlungsergebnisse mitteilen. Sonst ist ihm eine Verteidigung nicht möglich. Hier wusste der Arbeitnehmer aber schon alles; also ging es auch ohne Ermittlungsakte.