Das war der Fall: Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter fristlos, nachdem er unter anderem erfahren hatte, dass er bei Kunden privat EDV-Arbeiten erledigt hatte. Allerdings kündigte der Arbeitgeber nicht innerhalb von 2 Wochen, nachdem er von dem Fehlverhalten erfahren hatte, sondern erst danach. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage.
Fristlose Kündigung: Zwei-Wochen-Frist nicht verlängerbar
So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in diesem Fall: Die Richter entschieden zugunsten des Mitarbeiters. Sie ließen zwar offen, ob die fristlose Kündigung in der Sache berechtigt gewesen wäre. Jedoch ist die 2-Wochen-Frist, innerhalb derer eine fristlose Kündigung nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens ausgesprochen werden muss, nicht verlängerbar. Diese Frist dient der Rechtssicherheit. Auch die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, er habe noch weitere Tatsachen ermitteln müssen, rechtfertigt in den Augen der Richter keine Fristverlängerung.
Fristlose Kündigung: Halten Sie stets die Zwei-Wochen-Frist ein
Fazit für Sie: Wenn Sie einem Mitarbeiter fristlos kündigen wollen, müssen Sie immer die 2-Wochen-Frist einhalten, nachdem Sie von seinem Fehlverhalten erfahren haben. Wenn Sie diese Frist versäumt haben, müssen Sie den Mitarbeiter selbst dann weiterbeschäftigen, wenn das Fehlverhalten für eine fristlose Entlassung ausgereicht hätte (LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.08, 10 Sa 428/08). Kündigen Sie dem Mitarbeiter deshalb mit der fristlosen Kündigung immer hilfsweise ordentlich, um zumindest noch den Weg zur ordentlichen Kündigung frei zu haben.