Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Angabe der Adresse

Wenn ein Arbeitnehmer umzieht und aus welchen Gründen auch immer seine neue Adresse nicht preisgeben möchte, stellt sich die Frage: Darf man als Arbeitgeber die Herausgabe der neuen Adresse verlangen?
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Arbeitnehmer hat Mitteilungspflicht über seine Adresse gegebüber Arbeitgeber

Natürlich unterliegen persönliche Daten wie die aktuelle Meldeadresse einem ganz besonderen Datenschutz und sie dürfen nicht offen im Unternehmen herumgereicht werden. Die Adresse des Mitarbeiters geht nur die Geschäftsführung, die Personalabteilung und gegebenenfalls den direkten Vorgesetzten etwas an.

Anderen Mitarbeitern dürfen Sie die aktuelle Adresse eines Arbeitnehmers nicht herausgeben. Grundlage für Ihren Auskunftsanspruch ist eine Nebenpflicht aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag. Nach dem Bundesarbeitsgericht muss jedoch stets ein schutzwürdiges Interesse an der Information bestehen.

Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die aktuelle Adresse mitteilen?

Ja, als Personalverantwortliche muss man wissen, wo sich der Arbeitnehmer aufhält. Alleine eine Telefonnummer reicht dafür nicht aus. Das wird auch an diesem Beispiel deutlich: Wollen Sie Ihren Arbeitnehmer kündigen, wichtige Schriftstücke zustellen oder eine Klage gegen ihn erheben, ist das nicht ohne weiteres möglich. Eine Postfachadresse reicht hier nicht aus. Klagen oder Mahnbescheide können nicht an Postfachadressen zugestellt werden.

Müssen Arbeitnehmer auch die Urlaubsadresse mitteilen?

Nein, die Urlaubsadresse muss Ihnen der Arbeitnehmer nicht mitteilen. Das ergibt sich wiederum aus § 5 Abs. 2 Entgeltortzahlungsgesetz. Danach muss Ihr Arbeitnehmer nur im Falle der Erkrankung im Ausland Ihnen sofort die Adresse mitteilen. Im Umkehrschluss heißt dies: Die Urlaubsadresse muss Ihnen keiner Ihrer Arbeitnehmer überlassen.