Steuerklassenwechsel wegen Altersteilzeit

Einige Tarifverträge sehen vor, dass das während der Altersteilzeit herabgesetzte Einkommen des Mitarbeiters auf beispielsweise 80 % seines bisherigen Nettoeinkommens aufgestockt werden muss. Dann kann es sich für den Mitarbeiter lohnen, mit Beginn der Altersteilzeit etwa von Steuerklasse IV oder V in Steuerklasse III zu wechseln und damit höhere Aufstockungsleistungen zu bekommen.

Sie als Arbeitgeber müssen das hinnehmen, sofern der Steuerklassenwechsel nicht rechtsmissbräuchlich ist. Die Steuerklassenkombination IV/IV wird von den Gerichten als grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich gewertet (BAG, 13.6.2006, 9 AZR 423/05).

Bei einem Wechsel von Steuerklasse V in Klasse IV müssen Sie also die höheren

Aufstockungsbeträge zahlen. Bei einem Mitarbeiter, der in Altersteilzeit nur noch etwa halb so viel verdient wie sein Ehepartner, ist der Wechsel in Steuerklasse III jedoch steuerlich nicht vernünftig und damit rechtsmissbräuchlich. Der Mitarbeiter hat dann keinen Anspruch auf die höheren Aufstockungsleistungen (BAG, 9.9.2003, 9 AZR 554/02 und 9 AZR 605/02).