Frage eines Friseurmeisters: Eine meiner Mitarbeiterinnen darf keinerlei Umgang mit Chemikalien mehr haben. Der Arzt hat ihr sogar Berufsunfähigkeit attestiert. Sie steht aber auf dem Standpunkt, dass sie Tätigkeiten wie Haare waschen oder fönen durchaus noch wahrnehmen kann. Deshalb dürfe ich ihr keine Kündigung aussprechen. Mein Problem: Für eine solche Tätigkeit ist sie schlichtweg zu teuer – und letztendlich für mich beziehungsweise mein Studio nicht tragbar. Wie kann ich mich von ihr trennen?
Antwort: Sie können der Mitarbeiterin eine Kündigung aussprechen. Denn mit einer attestierten (dauerhaften) Berufsunfähigkeit brauchen Sie sie keinesfalls weiter zu beschäftigen. Das haben auch die höchsten Arbeitsrichter am Landesarbeitsgericht Hamm in einem grundsätzlichen Urteil schon vor einiger Zeit bestätigt. Demnach gilt: Ist eine Ihrer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit dauerhaft nicht in der Lage, seine normale Tätigkeit bei Ihnen auszuüben, dürfen Sie eine Kündigung aussprechen (LAG Hamm, 18 Sa 2219/03).
3 Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Sie ein Kündigung aussprechen können
Im konkreten Fall ging es um einen Dachdeckergehilfen, der von einer Leiter gestürzt war, und sich mehrere Knochenbrüche zugezogen hatte. Deswegen war er fast 1 Monat krank. 6 Wochen nach dem Unfall schrieb er seinem Chef, es sei ihm derzeit nicht möglich, den Beruf des Dachdeckers auszuüben, er nehme aber an einer Umschulung teil und wollte darum den Arbeitsvertrag solange ruhen lassen. Sein Chef reagierte sofort – mit einer personenbedingten Kündigung. Dagegen klagte der Mann.Das Gericht entschied: Es müssen 3 Gründe erfüllt sein, damit ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Krankheit eine Kündigung aussprechen kann:
- Es liegt eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes vor.
- Der Gesundheitszustand führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.
- Es muss eine Interessenabwägung zwischen dem Schutzbedürfnis des Mitarbeiters und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers geben.
Alle 3 Punkte sind in Ihrem Fall erfüllt. Daher können Sie die Kündigung aussprechen.