Besonders günstig sind für Sie so genannte kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, die im Kalenderjahr nicht mehr als
- 2 Monate (bei Beschäftigung von mindestens 5 Tagen pro Woche) bzw.
- 50 Tage (bei mehrmaliger Beschäftigung oder weniger als 5 Wochenarbeitstagen)
dauern. Dafür fallen nämlich keine Sozialabgaben an (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Sie müssen für kurzfristig beschäftigte Aushilfen lediglich Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlen. Außerdem an die Minijob-Zentrale eine Umlage für die Entgeltfortzahlung (U 1), wenn Sie höchstens 30 Mitarbeiter beschäftigen. Der Mitarbeiter hat die Lohnsteuer auf den Verdienst zu tragen.
Beispiel: Als Urlaubsvertretung benötigen Sie in Ihrem Unternehmen vorübergehend Aushilfen. Diese sollen bei einer 5-Tage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden 9 € pro Stunde verdienen. Der Monatslohn beläuft sich damit auf 1.440 €.
Kostenvergleich: reguläre Beschäftigung oder kurzfristig beschäftigte Aushilfe
Kosten für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Arbeitslohn 1.440 €
Sozialabgaben 285,84 € (Arbeitgeberanteil bei einem allgemeinen Krankenkassentarif von 13,9%)
Arbeitgeber-Brutto 1.725,84 €
Kosten für eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe
Arbeitslohn 1.440 €
Sozialabgaben —
Arbeitgeber-Brutto 1.440 €
Eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe erspart Ihrem Unternehmen gegenüber einem regulären Beschäftigungsverhältnis monatlich 285,84 €! Entscheidend für die Vergünstigung ist allein die Zeitgrenze. Für den Verdienst gelten dagegen keine Einschränkungen. Sie können also auch davon profitieren, wenn Sie hoch qualifizierte und gut bezahlte Arbeitskräfte kurzfristig beschäftigen.
Kurzfristig beschäftigte Aushilfen dürfen nicht berufsmäßig arbeiten
Grundvoraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dafür müssen die folgenden 3 Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Befristung muss im Voraus vereinbart sein
Dass die Beschäftigung auf die oben genannte Zeitgrenze beschränkt ist, muss von vornherein klar sein. Ein zeitlich befristeter, schriftlicher Arbeitsvertrag ist also ein absolutes Muss. Wenn ein Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen pro Jahr zwar weniger als 50 Tage arbeitet, aber einen unbefristeten Vertrag hat, gilt er nicht als kurzfristig beschäftigte Aushilfe.
2. Berücksichtigen Sie Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern
Kurzfristige Beschäftigungen eines Mitarbeiters Ihres Unternehmens werden mit denen bei anderen Arbeitgebern zusammengezählt. Das ist eine tückische Beitragsfalle, denn wenn der Mitarbeiter bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen im selben Jahr die Arbeitszeitgrenze überschreitet, werden nachträglich Sozialabgaben fällig.
3. Die Beschäftigung darf nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein
Für die kurzfristig beschäftigte Aushilfe darf die Anstellung keine zentrale Einkommensquelle darstellen. Sie sollte also ihren Lebensunterhalt noch auf andere Weise finanzieren.