Wie Sie Ihren Mitarbeitern abgabenfreie Extras gönnen
Die besten Gehaltsextras zusammengefasst:
- Arbeitsessen: Laden Sie Ihren Mitarbeiter zum Essen ein für bis zu 40 Euro brutto. Das trägt zur Motivation bei – außerdem können Sie inhaltlich Dinge in einem netten Rahmen besprechen.
- Aufmerksamkeiten: Geschenke erhalten die Freundschaft. Das gilt auch für Mitarbeiter. Pro Anlass darf der Wert des Geschenks 40 Euro brutto nicht überschreiten.
- BahnCard: Überlassen Sie Ihrem Mitarbeiter die Bahncard zur privaten Nutzung. Das geht, wenn für eine Dienstreise die Reisekostenersparnis über dem Anschaffungspreis der Bahncard liegt.
- Berufskleidung: Stiften Sie Berufskleidung, also Anziehsachen, die für den Mitarbeiter objektiv privat nicht nutzbar sind. Tipp: Das können auch T-Shirts mit Firmenaufdruck sein.
- Gesundheitsförderung: Zahlen Sie dem Mitarbeiter vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen bis zu 500 Euro pro Jahr.
- Getränke, Obst und Kekse: Stellen Sie Ihren Mitarbeitern kleine Leckereien zur Verfügung.
- Kindergartenzuschuss: Als Arbeitgeber können Sie Ihren Arbeitnehmern die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zahlen. Abgabenfrei ist auch das Essensgeld für die Kinder.
- Handy und PC: Gestatten Sie dem Mitarbeiter die private Nutzung des betrieblichen PCs oder des Handys. Achtung: Sie dürfen nur überlassen und nicht schenken.
- Rabatte auf Ihre Waren und Dienstleistungen: Die Grenze für Mitarbeiterrabatte liegt pro Jahr bei 1.080 Euro. So berechnen Sie den Rabatt: Mindern Sie den Kundenpreis um 4 Prozent, ziehen Sie davon den Preis ab, den Sie von Ihrem Mitarbeiter verlangen.
Sachbezüge: Stecken Sie Ihrem Mitarbeiter etwas extra zu. Das bleibt bis 40 Euro brutto abgabenfrei. Möglich sind auch Geschenk- oder Tankgutscheine. - Trinkgelder: Ihr Mitarbeiter behält sein Trinkgeld einfach selbst.
- Werkzeuggeld: Ihr Arbeitnehmer nutzt die eigenen Werkzeuge – dafür zahlen Sie eine Entschädigung. Allerdings sollte die gezahlte Summe die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen.