Vertragsstrafe auch im Krankheitsfall

In vielen Arbeitsverträgen findet sich eine Klausel zu Vertragsbrüchen. Darin ist häufig geregelt, dass bei einer vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe fällig wird. Welche Anforderungen an die Vertragswidrigkeit gestellt werden, ist jedoch der Rechtsprechung überlassen.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer kündigte krankheitsbedingt wegen massiver psychischer Belastung seinen Arbeitsvertrag mit einer verkürzten Kündigungsfrist und begann ein neues Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verlangte nun Schadenersatz aufgrund einer Klausel, die für den Fall der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe vorsah. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, die Vertragsstrafenklausel gelte nicht, wenn die Kündigungsfrist unverschuldet nicht eingehalten werden kann. Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitgeber Recht. Bei Arbeitsunfähigkeit sei nur in Ausnahme- fällen die Kündigungsfrist nicht einzuhalten. An einen solchen Ausnahmefall seien jedoch Hürden geknüpft. Der Arbeitnehmer sei hier beweisbelastet, trage im konkreten Fall aber nicht hinreichend vor (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2016, Az.: 5 Sa 579/15).

Ärztliches Attest nicht ausreichend

Im dargestellten Fall hat das Gericht zudem festgelegt, dass ein einfaches ärztliches Attest nicht ausreichend sei, um der Beweislast zu genügen. Auch wenn der behandelnde Arzt der Meinung ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit nicht fortsetzen solle, könne daraus nicht geschlossen werden, dass eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist not- wendig gewesen ist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes wäre demgegenüber anders zu beurteilen.

Vertragsstrafen in AGB: Das ist noch wichtig

In Bezug auf Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen sollten Sie auch Folgendes wissen:

  • Zulässig sind Vertragsstrafen regelmäßig für den Fall des Vertragsbruchs, bei Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot und für den Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
  • Eine Vertragsstrafe, die bei Vertragsbruch höher ist als das für die normale Kündigungsfrist zu zahlende Gehalt, ist unwirksam.
  • Die Vertragsstrafenklausel sollte drucktechnisch (z. B. Fettdruck) hervorgehoben sein.
  • Die Klausel darf sich nicht unter einer falschen oder missverständlichen Überschrift befinden.

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