Auf Nimmerwiedersehen – Kündigung beim aggressivem Verhalten
Stellen Sie sich folgende Situation einmal vor: Einer Ihrer Mitarbeiter ist sauer über einen Besucher in Ihrem Haus. Es kommt zum Streit. Der Arbeitnehmer würgt den Besucher. Dürfen Sie kündigen? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt beschäftigt (7 Ca 4685/10).
Der Fall:
Der gekündigte Arbeitnehmer war für die Reinigung der Toiletten am Flughafen zuständig. Doch offensichtlich hatte er es an jenem Tag eilig. Denn weil ein WC-Benutzer die Kabine auf seine barsche Aufforderung offenbar nicht schnell genug verließ, packte er den Mann am Hals und würgte ihn. Dieser beschwerte sich umgehend beim Management des Flughafens. Und das reagierte prompt: Der würgende Arbeitnehmer wurde entlassen.
Der Arbeitnehmer indes wollte sich die Kündigung nicht gefallen lassen und zog vor das Arbeitsgericht. Er machte geltend, dass der WC-Benutzer aggressiv aufgetreten sei. Zudem sei die Kündigung überzogen, da er seinen Angriff ja nicht gegen einen Mitarbeiter, sondern gegen einen fremden Dritten gerichtet hätte.
Die Entscheidung:
Körperliche Gewalt am Arbeitsplatz rechtfertigt auch dann eine fristlose Kündigung, wenn das Opfer weder Kollege noch Kunde ist. Arbeitnehmer dürfen sich nicht zu derartigen Aktionen hinreißen lassen.
Die Konsequenzen aus dem Urteil:
Gewalttätigkeiten bei der Arbeit sind regelmäßig ein Grund zur sofortigen Entlassung. Ob nun lediglich „Außenstehende“ betroffen sind – oder Kunden, Lieferanten und Kollegen. So hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden: Schlägt ein Mitarbeiter einen Kollegen (oder Sie), begeht er eine Körperverletzung. Dies rechtfertigt
grundsätzlich eine fristlose Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, Az. 3 Sa 271/07).
Doch Achtung:
Bei kleineren Rangeleien im Kollegenkreis müssen Sie abwägen. Hier ist in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich.
Und noch eine Ausnahme:
Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter schlägt ihm anvertraute Kinder. Sie entlassen nicht nur ihn, sondern auch die Führungskraft wegen mangelnder Aufsicht und Fürsorgepflicht. In diesem Fall sollten Sie vorsichtig sein! Denn nach Meinung des LAG Düsseldorf vom 15.2.2011, Az. 16 Sa 1016/10 rechtfertigen Übergriffe auf Schutzbefohlene nicht ohne weiteres die Kündigung des Vorgesetzten. Sie müssen vielmehr konkret darlegen, dass der Vorgesetzte tatsächlich von den Vorfällen erfahren hat und trotzdem untätig blieb. Ohne diesen Bewies keine Kündigung!