Warum Nettolohn-Vereinbarungen bei Gehaltsverhandlungen nachteilig sind
Eine Juwelier-Fachverkäuferin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung auf einen Nettolohn von „3.000 Euro“. Die sich daraus ergebende Bruttovergütung führte zum Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mitarbeiterin war somit bei der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Daraufhin behauptete der Arbeitgeber, er müsse nicht mehr für die gesamten Krankenkassenbeiträge aufkommen, da er gemäß der Nettolohn-Vereinbarung nur die gesetzlichen, nicht aber die freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen habe. Die Arbeitnehmerin sah das anders und erhob Klage.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht:
Die Gehaltsvereinbarung sei so zu verstehen, dass der Arbeitgeber nach Abzug sämtlicher (also auch der freiwilligen) Sozialversicherungsbeiträge und Steuern 3.000 Euro auszahlen muss. Daher sei der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Beiträge für die freiwillige Versicherung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (BAG, Urteil vom 26.08.2009, Az.: 5 AZR 616/08).
Der Fall zeigt: Auf eine Nettolohn-Vereinbarung sollten Sie verzichten
Nettolohn-Vereinbarungen sind nicht ohne. Im Fall einer solchen Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer nämlich stets den im Vertrag genannten Betrag ausgezahlt. Für die auf diesen Betrag anfallenden öffentlich-rechtlichen Abgaben muss der Arbeitgeber dagegen allein aufkommen.
Neben den üblichen Lohnnebenkosten muss er also zusätzlich die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Steuern zahlen. Das ist für den Arbeitgeber nicht nur mit hohen Kosten, sondern auch mit einem erheblichen Risiko verbunden. Denn jede Erhöhung der Einkommensteuer oder der Sozialversicherungsbeiträge muss er allein tragen, ohne dass ihm das irgendjemand danken wird. Aus diesem Grund sollten sich Gehaltsabsprachen immer nur auf den Bruttolohn beziehen und Nettolohn-Vereinbarungen im Arbeitsvertrag vermieden werden.