Sicherheitsdatenblatt erstellen: Inhalt, Aufbau & Form
- Was ist das Sicherheitsdatenblatt?
- Bedeutung: Welche Funktion erfüllt das Sicherheitsdatenblatt?
- Ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht?
- Welche Inhalte muss das Sicherheitsdatenblatt abdecken?
- Formale Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
- Wer darf das Sicherheitsdatenblatt erstellen?
- Wie lange ist ein Sicherheitsdatenblatt gültig?
- FAQ zum Sicherheitsdatenblatt
Was ist das Sicherheitsdatenblatt?
Sicherheitsdatenblätter werden auch als Safety Data Sheets (SDS) bezeichnet und dienen der Übermittlung von Informationen zu gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Zielgruppe der Blätter sind die nachgeschalteten Anwender der Stoffe. Anhand der Daten können sie Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ableiten.
In manchen Fällen wird das Sicherheitsblatt auch mit SDB abgekürzt.
Bedeutung: Welche Funktion erfüllt das Sicherheitsdatenblatt?
In der Praxis hat sich gezeigt, wie wichtig das Sicherheitsdatenblatt für Lieferanten und Anwender von Gefahrstoffen und Chemikalien ist. Die sicherheitsbezogenen Informationen über Stoffe und Gemische sollen dabei helfen, notwendige Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen.
Darüber hinaus helfen die Informationen über die Produkte dabei, die Umwelt vor den Gefahrstoffen zu schützen. Das SDS ist demnach ein wichtiger Bestandteil in der Lieferkette der Gefahrstoffe und Gemische. Dabei muss der Lieferant dafür sorgen, das Sicherheitsdatenblatt weiterzugeben.
Ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht?
Ja, sobald Sie als Lieferant oder auch Hersteller einen Stoff an einen Anwender liefern, der eine der folgenden Kriterien erfüllt, ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht:
- Der Stoff oder das Gemisch wird laut CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft.
- Der Stoff oder das Gemisch gilt als persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sogar sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII.
- Der Stoff steht in der „Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe“.
Ist eines dieser Kriterien erfüllt, verlangt der Gesetzgeber von allen Herstellern und Lieferanten von Chemikalien die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts bei der ersten Lieferung.
Welche Inhalte muss das Sicherheitsdatenblatt abdecken?
Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt sind auf insgesamt 16 Abschnitte verteilt. Die einzelnen Abschnitte werden im Folgenden detailliert erläutert. Dabei müssen die Informations- und Datenblätter zwingend den Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/878 entsprechen. Diese Verordnung legt die aktuelle Struktur und die Inhalte gemäß Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verbindlich fest. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen in der EU ausschließlich Sicherheitsdatenblätter in Verkehr gebracht werden, die diesem neuen Standard entsprechen.
Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffes oder des Gemischs sowie des Unternehmens
Anhand der Produktbezeichnung auf dem Gefahrstoffetikett und dem Produktnamen in diesem Abschnitt, kann man das Sicherheitsdatenblatt der Chemikalie eindeutig zuordnen.
Der Abschnitt beschreibt auch die Verwendung des Stoffes oder Gemisches, beispielsweise als Antioxidationsmittel.
Bei Stoffen, die nach REACH registriert sind, muss das Sicherheitsdatenblatt Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den nachgeschalteten Anwender der Chemikalie von Belang sind.
In Abschnitt 1 muss außerdem die Adresse des Herstellers und des Lieferanten eingetragen werden. Hierhin können sich die Anwender bei allen Fragen wenden, die sich während der Durchsicht des Sicherheitsdatenblatts ergeben.
Die Angabe der Adresse ist auch dann wichtig, wenn die Fragen auch durch die kommenden Abschnitte nicht beantwortet werden. Neben der Adresse sind in der Regel eine Notfallrufnummer, eine E-Mail-Adresse sowie der Name des Ansprechpartners angegeben.
Abschnitt 2: Mögliche Gefahren
In diesem Abschnitt werden die Gefahren beschrieben, die von dem Stoff oder Gemisch ausgehen. Gemäß der Verordnung (EU) 2020/878 gliedert sich dieser Bereich zwingend in drei Unterabschnitte:
- Unterabschnitt 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs: Hier wird die Einstufung angegeben, die sich aus der Anwendung der Kriterien der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergibt. Sie wird in Kurzform ausgewiesen, wie beispielsweise bei einer akut toxischen Chemikalie der Kategorie 4: Acute Tox. 4; H302.
- Unterabschnitt 2.2 Kennzeichnungselemente: Hier ist die vollständige Kennzeichnung vermerkt, die auch auf dem physischen Etikett erscheinen muss. Dazu gehören Gefahrenpiktogramme (GHS-Symbole), das Signalwort (z. B. „Gefahr“ oder „Achtung“), Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze). Es ist rechtlich kritisch, dass die Angaben hier exakt mit dem Etikett auf der Verpackung übereinstimmen.
- Unterabschnitt 2.3 Sonstige Gefahren: Hier muss auf Gefahren hingewiesen werden, die nicht zur Einstufung führen, aber dennoch relevant sind (z. B. Staubexplosionsgefahr). In diesem Abschnitt müssen auch Informationen darüber enthalten sein, ob der Stoff endokrine Eigenschaften besitzt (Hormonsystem-störend), sofern diese Informationen nach den Kriterien der REACH-Verordnung vorliegen.
Hinweis: Die Gefahrenpiktogramme sind im GHS (Globally Harmonized System) definiert. Diese Symbole sind global einheitlich und dienen der schnellen visuellen Erfassung der Hauptgefahr eines Stoffes.
Abschnitt 3: Zusammensetzung und Angaben zu den Bestandteilen der Gefahrstoffe
Im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes stehen die Informationen zur chemischen Basis des Produktes. Alle gefährlichen Bestandteile in Ihrem Produkt sind hier aufgelistet. In der Regel sind alle gesundheits– und umweltgefährlichen Bestandteile ab einer Konzentration von 1 % (bei Gemischen) aufgeführt.
Besonders gefährliche Stoffe müssen jedoch bereits bei deutlich niedrigeren Konzentrationen genannt werden. Für viele Substanzen hat die Europäische Kommission in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 spezifische Konzentrationsgrenzen (SCL) festgelegt. So müssen beispielsweise hochgiftige, krebserzeugende oder hautsensibilisierende Stoffe oft schon ab 0,1 % oder niedriger angegeben werden. Persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT)-Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB)-Stoffe sowie Stoffe mit endokrinen Eigenschaften sind zwingend ab einer Konzentration von 0,1 % zu benennen.
Die gefährlichen Inhaltsstoffe müssen mit ihrer chemischen Bezeichnung und ihren Identifikationsnummern eingetragen werden. Dazu gehören:
- Die REACH-Registrierungsnummer (sofern vorhanden),
- die EG-Nummer (früher Einecs, Elincs oder NLP),
- die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service),
- die Index-Nummer gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung.
Auch die Konzentration oder der Konzentrationsbereich des Stoffes muss vermerkt werden. Neu seit 2023: Bei Stoffen in Nanoform müssen spezifische Angaben zu den Partikeleigenschaften gemacht werden.
Hinweis: Auch nicht als gefährlich eingestufte Bestandteile dürfen in Abschnitt 3 aufgeführt sein. Das geschieht auf freiwilliger Basis oder wenn für diese Stoffe gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz bestehen.
Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
In dem vierten Abschnitt vom Sicherheitsdatenblatt findet man alles dazu, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn Chemikalien versehentlich verschluckt werden oder ein Haut-Auge-Kontakt mit gefährlichen Stoffen stattgefunden hat. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen so formuliert werden, so dass auch Laien sie schnell durchführen können.
Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Der 5. Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes beschreibt, mit welchen Mitteln ein Brand beseitigt werden sollte. Darüber hinaus enthält der Abschnitt Informationen darüber, worauf bei der Brandbekämpfung besonders geachtet werden sollte.
Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Manchmal kommt es vor, dass aus einem undichten Behälter eine stark ätzende Flüssigkeit ausläuft. In diesem Abschnitt stehen alle Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, wenn dieser Fall eintritt. Hier können alle Mitarbeiter des Betriebs nachlesen, wie sie das Produkt schadlos beseitigen können.
Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
Hier stehen alle wichtigen Infos zur Lagerung der jeweiligen Chemikalie. Darüber hinaus enthält der Abschnitt Hinweise zu Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung. Außerdem sollte man hier detaillierte und praxisnahe Verwendungsempfehlungen finden.
Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung
Sollte das Produkt Inhaltsstoffe enthalten, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 oder ein Biologischer Grenzwert (BGW) nach TRGS 903 festgelegt ist, findet man in diesem Abschnitt die konkreten Werte.
Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts enthält zudem wichtige Informationen über den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er beschäftigt sich mit Grenzwerten, unterhalb derer davon ausgegangen wird, dass die Risiken am Arbeitsplatz unter Kontrolle sind. Hier sind vor allem der AGW sowie die DNEL-Werte (Derived No-Effect Level) für die menschliche Gesundheit und PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration) für die Umwelt gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu nennen.
Neben den Grenzwerten werden hier die erforderlichen technischen Maßnahmen (z. B. Absaugung) und die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) detailliert beschrieben. Dies umfasst Angaben zum Material und zur Durchbruchzeit von Schutzhandschuhen sowie Spezifikationen für Atemschutzfilter und Augenschutz.
Wichtiger Hinweis zur Terminologie: Der früher gebräuchliche Begriff BAT (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert) wurde in der deutschen Gesetzgebung vollständig durch den BGW (Biologischer Grenzwert) ersetzt. In modernen Sicherheitsdatenblättern sollte daher nur noch der Begriff BGW verwendet werden.
Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
In diesem Abschnitt wird der physikalische Zustand des Produkts (fest, flüssig oder gasförmig) sowie dessen Farbe und Geruch beschrieben. Gemäß der aktuellen Verordnung (EU) 2020/878 ist dieser Abschnitt nun strikt in zwei Unterabschnitte gegliedert:
Unterabschnitt 9.1: Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Hier müssen folgende Daten zwingend aufgeführt werden:
- Aggregatzustand sowie Farbe und Geruch
- Schmelzpunkt / Gefrierpunkt sowie Siedebeginn und Siedebereich
- Entzündbarkeit (fest, gasförmig) sowie untere und obere Explosionsgrenzen
- Flammpunkt und Zündtemperatur (ehem. Selbstentzündungstemperatur)
- Zersetzungstemperatur und pH-Wert (bei wässrigen Lösungen)
- Kinematische Viskosität (wichtig für die Einstufung als Aspirationsgefahr)
- Löslichkeit (insb. Wasserlöslichkeit)
- Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (log-Wert)
- Dampfdruck sowie Dichte / relative Dichte
- Relative Dampfdichte und Partikeleigenschaften (neu: zwingend bei Feststoffen/Nanomaterialien)
Unterabschnitt 9.2: Sonstige Angaben
In diesem neuen Unterabschnitt werden zusätzliche sicherheitstechnische Kenngrößen aufgeführt, wie z. B. die Explosionsfähigkeit oder oxidierende Eigenschaften, sofern diese nicht bereits in 9.1 genannt wurden.
Wichtiger Hinweis: Wenn Angaben zu einem Parameter fehlen (z. B. „nicht anwendbar“), muss dies im Sicherheitsdatenblatt fachlich begründet werden. Die bloße Angabe „k.A.“ (keine Angabe) ohne Begründung ist nach der REACH-Verordnung nicht zulässig.
Abschnitt 10: Stabilität und Relativität
Dieser Abschnitt beschreibt, welche Bedingungen zu gefährlichen Reaktionen, wie beispielsweise die Bildung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase führen können.
Abschnitt 11: Toxikologische Angaben
An dieser Stelle werden die gesundheitsschädigenden Wirkungen des jeweiligen Gefahrstoffes beschrieben. Dies können sowohl Befunde toxikologischer Untersuchungen sein als auch der Hinweis auf die Einstufung eines Stoffgemisches nach dem Berechnungsverfahren für Zubereitungen (Stoffgemische).
Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben
Dieser Abschnitt enthält Daten, die umweltgefährdende Eigenschaften belegen. Hierzu gehören Informationen zur biologischen Abbaubarkeit oder der Schädlichkeit für Gewässer und Fische.
Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung
Der 13. Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes beschreibt alle wichtigen Hinweise zur Entsorgung von Chemikalien und weiteren gefährlichen Stoffen. Zudem sollte die Angabe des zutreffenden Abfallschlüssels in diesem Abschnitt nicht fehlen. Der 6-stellige Abfallschlüssel ist nach der Abfallnomenklatur der Abfallverzeichnis-Verordnung anzugeben.
Abschnitt 14: Angaben zum Transport
Bei Gefahrgütern findet man in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts alle Transportangaben für die unterschiedlichen Verkehrsträger (Straße, Luft, Wasser, Schiene). Auf den unterschiedlichen Verkehrswegen müssen die Stoffe durch die sogenannten Gefahrzettel gekennzeichnet werden. Diese werden teilweise auch als Großzettel bezeichnet. Gefahrzettel gibt es für alle Gefahrgutklassen und müssen stets den aktuellen Vorschriften des ADR, RID, ADN, IATA und IMDG entsprechen.
Mit Hilfe der Gefahrgutdatenbank können vor allem auf Gefahrguttransporte spezialisierte Speditionen auf alle Informationen zu den internationalen Gefahrgutvorschriften zugreifen. Darüber hinaus kann der Gefahrguttransport mit der Gefahrgutdatenbank effizient geplant werden. Das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Januar eine aktualisierte Gefahrgutdatenbank zur Verfügung gestellt.
Abschnitt 15: Rechtsvorschriften
Wenn für das jeweilige Produkt oder einzelne Bestandteile besondere rechtliche Regelungen gelten, muss in diesem Abschnitt darauf hingewiesen werden. Beispiele hierfür sind Zulassungs- oder Verwendungsbeschränkungen, die sich aus der REACH-Verordnung ergeben.
Darüber hinaus müssen nationale Vorschriften, wie beispielsweise Bestimmungen für die Lagerung oder die Zuweisung einer Wassergefährdungsklasse, berücksichtigt werden. Zudem müssen die Hersteller des Gefahrstoffs in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts angeben, ob sie eine Stoffsicherheitsbeurteilung nach REACH erstellt haben.
Abschnitt 16. Sonstige Angaben
Hier ist der Wortlaut aller in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführten Gefahren- und Sicherheitshinweise aufgeschrieben. Der Lieferant muss im Abschnitt 16 auch alle Informationen hineinschreiben, von denen er annimmt, dass diese Angaben für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten von Bedeutung sind.
Formale Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
Neben den inhaltlichen Vorgaben müssen auch strikte formale Kriterien erfüllt sein, damit ein Sicherheitsdatenblatt rechtssicher ist. Gemäß dem Anhang II der REACH-Verordnung (in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/878) gehören dazu:
- Verständlichkeit: Angaben müssen prägnant, deutlich und in einer einfachen, klaren Sprache verfasst sein.
- Fachjargon: Die Verwendung von unnötigem Fachjargon oder nicht allgemein gebräuchlichen Abkürzungen ist zu vermeiden. Werden Abkürzungen genutzt, müssen diese in Abschnitt 16 erläutert werden.
- Datierung: Auf der ersten Seite muss das Erstellungsdatum angegeben sein. Bei einer Aktualisierung muss zusätzlich der Vermerk „Überarbeitet am: [Datum]“ sowie ein Hinweis auf die Versionsnummer erfolgen.
- Seiten-Identifikation: Jede Seite muss nummeriert sein und einen Verweis auf den Gesamtumfang enthalten (z. B. „Seite 1 von 15“). Zudem sollte auf jeder Seite die Bezeichnung des Stoffes/Gemisches aus Abschnitt 1 wiederholt werden.
- Vollständigkeit: Alle 16 Abschnitte und deren Unterabschnitte müssen vorhanden sein. Wenn für einen Punkt keine Daten vorliegen, darf das Feld nicht leer bleiben; es muss eine Begründung wie „nicht anwendbar“ oder „nicht verfügbar“ eingetragen werden.
Wichtig zum Umfang: Es gibt keine gesetzlich vorgegebene Mindest- oder Maximallänge. Das Sicherheitsdatenblatt muss so lang sein, wie es für eine sichere Handhabung notwendig ist. Durch die seit 2023 geltenden erweiterten Anforderungen (z. B. zu endokrinen Disruptoren und Partikeleigenschaften) sind moderne SDBs in der Praxis deutlich umfangreicher geworden als früher.
Wer darf das Sicherheitsdatenblatt erstellen?
Nicht jeder Beschäftigte eines Unternehmens ist zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts befugt. Das Informations- und Datenblatt darf gemäß der REACH-Verordnung ausschließlich von sachkundigen Mitarbeitern erstellt werden. Mitarbeiter eines Betriebs sind dann sachkundig, wenn sie:
- an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben und
- praktische Erfahrungen vorweisen können.
Wie lange ist ein Sicherheitsdatenblatt gültig?
Ein Sicherheitsblatt hat keine beschränkte Gültigkeit. Vielmehr bleibt das Sicherheitsdatenblatt so lange gültig, wie keine gesetzlichen Änderungen oder erforderliche Stoff-Aktualisierungen eine Anpassung des Sicherheitsdatenblatt erfordern.



