Sicherheitsdatenblatt-Erstellung. Gelbes Warnschild mit "Safety First" auf blauem Hintergrund.

Sicherheitsdatenblatt erstellen: Inhalt, Aufbau & Form

Wer Gefahrstoffe und Stoffgemische im Betrieb anwendet und sie geliefert bekommt, muss das Sicherheitsdatenblatt genau studieren. Nachfolgend wird im Detail erläutert, wie ein rechtssicheres Sicherheitsdatenblatt erstellt wird und warum es eine große Rolle bei der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen spielt, deren Beschäftigte Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen ausüben.
Inhaltsverzeichnis

Was ist das Sicherheitsdatenblatt?

Sicherheitsdatenblätter werden auch als Safety Data Sheets (SDS) bezeichnet und dienen der Übermittlung von Informationen zu gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Zielgruppe der Blätter sind die nachgeschalteten Anwender der Stoffe. Anhand der Daten können sie Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ableiten.

 In manchen Fällen wird das Sicherheitsblatt auch mit SDB abgekürzt.

Bedeutung: Welche Funktion erfüllt das Sicherheitsdatenblatt?

In der Praxis hat sich gezeigt, wie wichtig das Sicherheitsdatenblatt für Lieferanten und Anwender von Gefahrstoffen und Chemikalien ist. Die sicherheitsbezogenen Informationen über Stoffe und Gemische sollen dabei helfen, notwendige Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen.

Darüber hinaus helfen die Informationen über die Produkte dabei, die Umwelt vor den Gefahrstoffen zu schützen. Das SDS ist demnach ein wichtiger Bestandteil in der Lieferkette der Gefahrstoffe und Gemische. Dabei muss der Lieferant dafür sorgen, das Sicherheitsdatenblatt weiterzugeben.

Ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht?

Ja, sobald Sie als Lieferant oder auch Hersteller einen Stoff an einen Anwender liefern, der eine der folgenden Kriterien erfüllt, ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht:

  • Der Stoff oder das Gemisch wird laut CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft.
  • Der Stoff oder das Gemisch gilt als persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sogar sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII.
  • Der Stoff steht in der „Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe“.

Ist eines dieser Kriterien erfüllt, verlangt der Gesetzgeber von allen Herstellern und Lieferanten von Chemikalien die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts bei der ersten Lieferung. 

Bußgelder bei Verstoß: Welche Konsequenzen drohen bei Nicht-Erstellung des Sicherheitsblattes?

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften, beispielsweise durch die Nicht-Erstellung oder Nicht-Aushändigung des Sicherheitsdatenblattes, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Welche Inhalte muss das Sicherheitsdatenblatt abdecken?

Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt sind auf insgesamt 16 Abschnitte verteilt. Die einzelnen Abschnitte werden im Folgenden detailliert erläutert. Dabei müssen die Informations- und Datenblätter zwingend den Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/878 entsprechen. Diese Verordnung legt die aktuelle Struktur und die Inhalte gemäß Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verbindlich fest. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen in der EU ausschließlich Sicherheitsdatenblätter in Verkehr gebracht werden, die diesem neuen Standard entsprechen.

Muster: Vorgaben für Sicherheitsdatenblätter

Um Unternehmen eine Hilfestellung beim Verfassen der Sicherheitsdatenblätter zu geben, stellt das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf seiner Webseite Muster und Leerformulare kostenfrei als PDF-Dokumente zur Verfügung.

Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffes oder des Gemischs sowie des Unternehmens

Anhand der Produktbezeichnung auf dem Gefahrstoffetikett und dem Produktnamen in diesem Abschnitt, kann man das Sicherheitsdatenblatt der Chemikalie eindeutig zuordnen.

Der Abschnitt beschreibt auch die Verwendung des Stoffes oder Gemisches, beispielsweise als Antioxidationsmittel.

Bei Stoffen, die nach REACH registriert sind, muss das Sicherheitsdatenblatt Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den nachgeschalteten Anwender der Chemikalie von Belang sind.

In Abschnitt 1 muss außerdem die Adresse des Herstellers und des Lieferanten eingetragen werden. Hierhin können sich die Anwender bei allen Fragen wenden, die sich während der Durchsicht des Sicherheitsdatenblatts ergeben.

Die Angabe der Adresse ist auch dann wichtig, wenn die Fragen auch durch die kommenden Abschnitte nicht beantwortet werden. Neben der Adresse sind in der Regel eine Notfallrufnummer, eine E-Mail-Adresse sowie der Name des Ansprechpartners angegeben.

Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

In diesem Abschnitt werden die Gefahren beschrieben, die von dem Stoff oder Gemisch ausgehen. Gemäß der Verordnung (EU) 2020/878 gliedert sich dieser Bereich zwingend in drei Unterabschnitte:

  • Unterabschnitt 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs: Hier wird die Einstufung angegeben, die sich aus der Anwendung der Kriterien der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergibt. Sie wird in Kurzform ausgewiesen, wie beispielsweise bei einer akut toxischen Chemikalie der Kategorie 4: Acute Tox. 4; H302.
  • Unterabschnitt 2.2 Kennzeichnungselemente: Hier ist die vollständige Kennzeichnung vermerkt, die auch auf dem physischen Etikett erscheinen muss. Dazu gehören Gefahrenpiktogramme (GHS-Symbole), das Signalwort (z. B. „Gefahr“ oder „Achtung“), Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze). Es ist rechtlich kritisch, dass die Angaben hier exakt mit dem Etikett auf der Verpackung übereinstimmen.
  • Unterabschnitt 2.3 Sonstige Gefahren: Hier muss auf Gefahren hingewiesen werden, die nicht zur Einstufung führen, aber dennoch relevant sind (z. B. Staubexplosionsgefahr). In diesem Abschnitt müssen auch Informationen darüber enthalten sein, ob der Stoff endokrine Eigenschaften besitzt (Hormonsystem-störend), sofern diese Informationen nach den Kriterien der REACH-Verordnung vorliegen.

Hinweis: Die Gefahrenpiktogramme sind im GHS (Globally Harmonized System) definiert. Diese Symbole sind global einheitlich und dienen der schnellen visuellen Erfassung der Hauptgefahr eines Stoffes.

Abschnitt 3: Zusammensetzung und Angaben zu den Bestandteilen der Gefahrstoffe

Im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes stehen die Informationen zur chemischen Basis des Produktes. Alle gefährlichen Bestandteile in Ihrem Produkt sind hier aufgelistet. In der Regel sind alle gesundheits– und umweltgefährlichen Bestandteile ab einer Konzentration von 1 % (bei Gemischen) aufgeführt.

Besonders gefährliche Stoffe müssen jedoch bereits bei deutlich niedrigeren Konzentrationen genannt werden. Für viele Substanzen hat die Europäische Kommission in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 spezifische Konzentrationsgrenzen (SCL) festgelegt. So müssen beispielsweise hochgiftige, krebserzeugende oder hautsensibilisierende Stoffe oft schon ab 0,1 % oder niedriger angegeben werden. Persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT)-Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB)-Stoffe sowie Stoffe mit endokrinen Eigenschaften sind zwingend ab einer Konzentration von 0,1 % zu benennen.

Die gefährlichen Inhaltsstoffe müssen mit ihrer chemischen Bezeichnung und ihren Identifikationsnummern eingetragen werden. Dazu gehören:

  • Die REACH-Registrierungsnummer (sofern vorhanden),
  • die EG-Nummer (früher Einecs, Elincs oder NLP),
  • die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service),
  • die Index-Nummer gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung.

Auch die Konzentration oder der Konzentrationsbereich des Stoffes muss vermerkt werden. Neu seit 2023: Bei Stoffen in Nanoform müssen spezifische Angaben zu den Partikeleigenschaften gemacht werden.

Hinweis: Auch nicht als gefährlich eingestufte Bestandteile dürfen in Abschnitt 3 aufgeführt sein. Das geschieht auf freiwilliger Basis oder wenn für diese Stoffe gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz bestehen.

Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

In dem vierten Abschnitt vom Sicherheitsdatenblatt findet man alles dazu, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn Chemikalien versehentlich verschluckt werden oder ein Haut-Auge-Kontakt mit gefährlichen Stoffen stattgefunden hat. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen so formuliert werden, so dass auch Laien sie schnell durchführen können.

Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Der 5. Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes beschreibt, mit welchen Mitteln ein Brand beseitigt werden sollte. Darüber hinaus enthält der Abschnitt Informationen darüber, worauf bei der Brandbekämpfung besonders geachtet werden sollte.

Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Manchmal kommt es vor, dass aus einem undichten Behälter eine stark ätzende Flüssigkeit ausläuft. In diesem Abschnitt stehen alle Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, wenn dieser Fall eintritt. Hier können alle Mitarbeiter des Betriebs nachlesen, wie sie das Produkt schadlos beseitigen können.

Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung

Hier stehen alle wichtigen Infos zur Lagerung der jeweiligen Chemikalie. Darüber hinaus enthält der Abschnitt Hinweise zu Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung. Außerdem sollte man hier detaillierte und praxisnahe Verwendungsempfehlungen finden.

Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung

Sollte das Produkt Inhaltsstoffe enthalten, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 oder ein Biologischer Grenzwert (BGW) nach TRGS 903 festgelegt ist, findet man in diesem Abschnitt die konkreten Werte.

Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts enthält zudem wichtige Informationen über den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er beschäftigt sich mit Grenzwerten, unterhalb derer davon ausgegangen wird, dass die Risiken am Arbeitsplatz unter Kontrolle sind. Hier sind vor allem der AGW sowie die DNEL-Werte (Derived No-Effect Level) für die menschliche Gesundheit und PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration) für die Umwelt gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu nennen.

Neben den Grenzwerten werden hier die erforderlichen technischen Maßnahmen (z. B. Absaugung) und die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) detailliert beschrieben. Dies umfasst Angaben zum Material und zur Durchbruchzeit von Schutzhandschuhen sowie Spezifikationen für Atemschutzfilter und Augenschutz.

Wichtiger Hinweis zur Terminologie: Der früher gebräuchliche Begriff BAT (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert) wurde in der deutschen Gesetzgebung vollständig durch den BGW (Biologischer Grenzwert) ersetzt. In modernen Sicherheitsdatenblättern sollte daher nur noch der Begriff BGW verwendet werden.

Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

In diesem Abschnitt wird der physikalische Zustand des Produkts (fest, flüssig oder gasförmig) sowie dessen Farbe und Geruch beschrieben. Gemäß der aktuellen Verordnung (EU) 2020/878 ist dieser Abschnitt nun strikt in zwei Unterabschnitte gegliedert:

Unterabschnitt 9.1: Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

Hier müssen folgende Daten zwingend aufgeführt werden:

  • Aggregatzustand sowie Farbe und Geruch
  • Schmelzpunkt / Gefrierpunkt sowie Siedebeginn und Siedebereich
  • Entzündbarkeit (fest, gasförmig) sowie untere und obere Explosionsgrenzen
  • Flammpunkt und Zündtemperatur (ehem. Selbstentzündungstemperatur)
  • Zersetzungstemperatur und pH-Wert (bei wässrigen Lösungen)
  • Kinematische Viskosität (wichtig für die Einstufung als Aspirationsgefahr)
  • Löslichkeit (insb. Wasserlöslichkeit)
  • Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (log-Wert)
  • Dampfdruck sowie Dichte / relative Dichte
  • Relative Dampfdichte und Partikeleigenschaften (neu: zwingend bei Feststoffen/Nanomaterialien)

Unterabschnitt 9.2: Sonstige Angaben

In diesem neuen Unterabschnitt werden zusätzliche sicherheitstechnische Kenngrößen aufgeführt, wie z. B. die Explosionsfähigkeit oder oxidierende Eigenschaften, sofern diese nicht bereits in 9.1 genannt wurden.

Wichtiger Hinweis: Wenn Angaben zu einem Parameter fehlen (z. B. „nicht anwendbar“), muss dies im Sicherheitsdatenblatt fachlich begründet werden. Die bloße Angabe „k.A.“ (keine Angabe) ohne Begründung ist nach der REACH-Verordnung nicht zulässig.

Abschnitt 10: Stabilität und Relativität

Dieser Abschnitt beschreibt, welche Bedingungen zu gefährlichen Reaktionen, wie beispielsweise die Bildung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase führen können.

Abschnitt 11: Toxikologische Angaben

An dieser Stelle werden die gesundheitsschädigenden Wirkungen des jeweiligen Gefahrstoffes beschrieben. Dies können sowohl Befunde toxikologischer Untersuchungen sein als auch der Hinweis auf die Einstufung eines Stoffgemisches nach dem Berechnungsverfahren für Zubereitungen (Stoffgemische).

Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben

Dieser Abschnitt enthält Daten, die umweltgefährdende Eigenschaften belegen. Hierzu gehören Informationen zur biologischen Abbaubarkeit oder der Schädlichkeit für Gewässer und Fische.

Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung

Der 13. Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes beschreibt alle wichtigen Hinweise zur Entsorgung von Chemikalien und weiteren gefährlichen Stoffen. Zudem sollte die Angabe des zutreffenden Abfallschlüssels in diesem Abschnitt nicht fehlen. Der 6-stellige Abfallschlüssel ist nach der Abfallnomenklatur der Abfallverzeichnis-Verordnung anzugeben.

Abschnitt 14: Angaben zum Transport

Bei Gefahrgütern findet man in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts alle Transportangaben für die unterschiedlichen Verkehrsträger (Straße, Luft, Wasser, Schiene). Auf den unterschiedlichen Verkehrswegen müssen die Stoffe durch die sogenannten Gefahrzettel gekennzeichnet werden. Diese werden teilweise auch als Großzettel bezeichnet. Gefahrzettel gibt es für alle Gefahrgutklassen und müssen stets den aktuellen Vorschriften des ADR, RID, ADN, IATA und IMDG entsprechen.

Mit Hilfe der Gefahrgutdatenbank können vor allem auf Gefahrguttransporte spezialisierte Speditionen auf alle Informationen zu den internationalen Gefahrgutvorschriften zugreifen. Darüber hinaus kann der Gefahrguttransport mit der Gefahrgutdatenbank effizient geplant werden. Das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Januar eine aktualisierte Gefahrgutdatenbank zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 15: Rechtsvorschriften

Wenn für das jeweilige Produkt oder einzelne Bestandteile besondere rechtliche Regelungen gelten, muss in diesem Abschnitt darauf hingewiesen werden. Beispiele hierfür sind Zulassungs- oder Verwendungsbeschränkungen, die sich aus der REACH-Verordnung ergeben.

Darüber hinaus müssen nationale Vorschriften, wie beispielsweise Bestimmungen für die Lagerung oder die Zuweisung einer Wassergefährdungsklasse, berücksichtigt werden. Zudem müssen die Hersteller des Gefahrstoffs in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts angeben, ob sie eine Stoffsicherheitsbeurteilung nach REACH erstellt haben.

Abschnitt 16. Sonstige Angaben

Hier ist der Wortlaut aller in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführten Gefahren- und Sicherheitshinweise aufgeschrieben. Der Lieferant muss im Abschnitt 16 auch alle Informationen hineinschreiben, von denen er annimmt, dass diese Angaben für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten von Bedeutung sind.

Expositionsszenarien im Anhang: Wann wird ein SDB zum eSDB?

Nicht jedes Sicherheitsdatenblatt muss einen Anhang aufweisen. Sobald jedoch für einen registrierten Stoff ein Stoffsicherheitsbericht (CSR) erstellt wurde, müssen die darin enthaltenen Expositionsszenarien zwingend als Anhang an das Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden. In diesem Fall spricht man vom erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB).

Was ist ein Expositionsszenario?

Unter einem Expositionsszenario versteht man die Zusammenfassung der Verwendungsbedingungen sowie der notwendigen Risikomanagementmaßnahmen. Ziel ist die Beherrschung von Risiken für Mensch und Umwelt über den gesamten Lebenszyklus eines Stoffes hinweg – von der industriellen Herstellung bis zur Entsorgung.

Gliederung eines Expositionsszenarios (gemäß ECHA-Empfehlung)

Für eine übersichtliche Struktur im Anhang haben sich folgende vier Abschnitte etabliert:

  • Titelabschnitt: Bezeichnung des Szenarios (z. B. „Industrielle Verwendung von Lacken“) inklusive der relevanten Verwendungs- und Produktkategorien.
  • Verwendungsbedingungen: Detaillierte Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (z. B. offene oder geschlossene Systeme), zur Einsatzmenge sowie zur Anwendungshäufigkeit.
  • Expositionsabschätzung: Angabe der berechneten Expositionswerte und des Risikoverhältnisses (RCR – Risk Characterisation Ratio), um nachzuweisen, dass die Verwendung sicher ist.
  • Handlungsleitlinien für Anwender: Konkrete Prüfschritte, mit denen nachgeschaltete Anwender feststellen können, ob ihre spezifische Nutzung innerhalb der Grenzen des Szenarios liegt (Scaling).

Formale Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt

Neben den inhaltlichen Vorgaben müssen auch strikte formale Kriterien erfüllt sein, damit ein Sicherheitsdatenblatt rechtssicher ist. Gemäß dem Anhang II der REACH-Verordnung (in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/878) gehören dazu:

  • Verständlichkeit: Angaben müssen prägnant, deutlich und in einer einfachen, klaren Sprache verfasst sein.
  • Fachjargon: Die Verwendung von unnötigem Fachjargon oder nicht allgemein gebräuchlichen Abkürzungen ist zu vermeiden. Werden Abkürzungen genutzt, müssen diese in Abschnitt 16 erläutert werden.
  • Datierung: Auf der ersten Seite muss das Erstellungsdatum angegeben sein. Bei einer Aktualisierung muss zusätzlich der Vermerk „Überarbeitet am: [Datum]“ sowie ein Hinweis auf die Versionsnummer erfolgen.
  • Seiten-Identifikation: Jede Seite muss nummeriert sein und einen Verweis auf den Gesamtumfang enthalten (z. B. „Seite 1 von 15“). Zudem sollte auf jeder Seite die Bezeichnung des Stoffes/Gemisches aus Abschnitt 1 wiederholt werden.
  • Vollständigkeit: Alle 16 Abschnitte und deren Unterabschnitte müssen vorhanden sein. Wenn für einen Punkt keine Daten vorliegen, darf das Feld nicht leer bleiben; es muss eine Begründung wie „nicht anwendbar“ oder „nicht verfügbar“ eingetragen werden.

Wichtig zum Umfang: Es gibt keine gesetzlich vorgegebene Mindest- oder Maximallänge. Das Sicherheitsdatenblatt muss so lang sein, wie es für eine sichere Handhabung notwendig ist. Durch die seit 2023 geltenden erweiterten Anforderungen (z. B. zu endokrinen Disruptoren und Partikeleigenschaften) sind moderne SDBs in der Praxis deutlich umfangreicher geworden als früher.

In welcher Sprache müssen die Sicherheitsdatenblätter vorliegen?

Das Sicherheitsdatenblatt muss stets in der Amtssprache des Mitgliedsstaates verfasst werden. Deutsche Anwender von Gefahrstoffen haben demnach Anspruch, ein deutschsprachiges Sicherheitsdatenblatt vom Lieferanten der Gefahrstoffe zu bekommen.

Sollten Unternehmen gefährliche Stoffe und Gemische allerdings nach Frankreich oder Belgien als Gefahrgut transportieren, müssen die Sicherheitsdatenblätter auf französisch sein. Österreich und Luxemburg akzeptieren die Dokumente auf deutsch.

Wer darf das Sicherheitsdatenblatt erstellen?

Nicht jeder Beschäftigte eines Unternehmens ist zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts befugt. Das Informations- und Datenblatt darf gemäß der REACH-Verordnung ausschließlich von sachkundigen Mitarbeitern erstellt werden. Mitarbeiter eines Betriebs sind dann sachkundig, wenn sie:

  • an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben und
  • praktische Erfahrungen vorweisen können.

Wann gelten Mitarbeiter bezüglich der Sicherheitsdatenblatt-Erstellung als sachkundig?

Sachkundig in Bezug auf die Erstellung der Informations- und Datenblätter sind sie dann, wenn:

  • Kenntnisse der relevanten Vorschriften vorhanden sind, speziell zur REACH- und CLP-Verordnung, sowie zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
  • die Beschäftigten über die Leitlinien zum Sicherheitsdatenblatt verfügen. Diese werden beispielsweise von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht und stehen dort als PDF-Dokument zur freien Verfügung.
  • Erfahrungen in der Bestimmung und Bewertung physikalisch-chemischer Eigenschaften (Flammpunkt, Viskosität, Explosionsgrenzen) nachweisbar sind.
  • die Mitarbeiter sich auf dem Gebiet der Toxikologie/Ökotoxikologie auskennen und entsprechende Befunde bewerten können.
  • Kenntnisse zu Maßnahmen vorhanden sind, was im Schadensfall zu tun ist. Beispiele für Schadensfälle sind Brände oder die unbeabsichtigte Freisetzung von entzündbaren Gasen.
  • Erste-Hilfe-Kenntnisse vorhanden sind.
  • sie das Wissen besitzen, Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu ergreifen – angefangen von der persönlichen Schutzausrüstung bis hin zur fachgerechten Entsorgung der Gefahrstoffe.
  • sie die Vorschriften zum Gefahrguttransport kennen.

Hinweis: Wenn Sicherheitsdatenblätter für Tenside, Explosivstoffe, Biozide oder Pflanzenschutzmittel erstellt werden, benötigt man zusätzliches Wissen für diese speziellen Gefahrstoffe.

Wie lange ist ein Sicherheitsdatenblatt gültig?

Ein Sicherheitsblatt hat keine beschränkte Gültigkeit. Vielmehr bleibt das Sicherheitsdatenblatt so lange gültig, wie keine gesetzlichen Änderungen oder erforderliche Stoff-Aktualisierungen eine Anpassung des Sicherheitsdatenblatt erfordern.

FAQ zum Sicherheitsdatenblatt

Ein Sicherheitsdatenblatt ist entscheidend für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz. Es informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und Notfallmaßnahmen, die beim Umgang mit Gefahrstoffen getroffen werden müssen. Darüber hinaus hilft es, gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und Arbeitsunfälle zu vermeiden.
Der Lieferant (Hersteller, Importeur oder Händler) muss dem Abnehmer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches das Sicherheitsdatenblatt aktiv und kostenlos zur Verfügung stellen. Das bedeutet: Ein bloßer Download-Link auf einer Website reicht bei der Erstlieferung rechtlich nicht aus. Die Übergabe muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung in Papierform oder elektronisch (z. B. als PDF per E-Mail) erfolgen. Dies ist in Artikel 31 Abs. 8 der REACH-Verordnung festgelegt.
Laut der REACH-Verordnung gibt es für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ein sogenanntes erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB). Wie in dem herkömmlichen Dokument finden sich hier die 16 Abschnitte. Ergänzt wird das eSDB durch ein Expositionsszenario oder mehrere Expositionsszenarien.
Die primäre Grundlage ist Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Entscheidend für die aktuelle Erstellung ist jedoch die Verordnung (EU) 2020/878. Diese hat den Anhang II der REACH-Verordnung ersetzt und schreibt seit dem 1. Januar 2023 zwingend neue Inhalte vor (z. B. Angaben zu Nanomaterialien und endokrinen Disruptoren). Ein SDB ohne diese neuen Unterabschnitte ist heute rechtlich ungültig.
Die Verantwortung liegt beim Lieferanten, der den Stoff oder das Gemisch in Verkehr bringt. Das schließt auch Händler und Re-Brander (Eigenmarken) ein. Ein Händler kann die Haftung nicht einfach auf den Vorlieferanten abschieben; er ist selbst dafür verantwortlich, dass das SDB in der korrekten Landessprache vorliegt und den aktuellen Vorschriften entspricht. Zudem muss die Erstellung durch eine sachkundige Person erfolgen, die über entsprechende Fachkenntnisse in Toxikologie und Chemikalienrecht verfügt.