Werkvertrag - Inhalte, Bedeutung und Vorteile

Werkvertrag: Inhalt, Rechte & Vorteile

Wenn ein Werk hergestellt werden soll, schließen Besteller und Auftragnehmer einen Werkvertrag. Da der extern beauftragte Hersteller damit ein Arbeitsergebnis schuldet, muss klar zu einer reinen Dienstleistung abgegrenzt werden. Doch welche Leistungen sind vom Werkvertrag mit umfasst? Wann erweist er sich speziell für Unternehmer als vorteilhaft? In unserem Leitfaden erörtern wir die sich aus dem Werkvertrag ergebenden Rechte und Pflichten und decken auf, ab wann ein Scheinwerkvertrag vorliegt. Außerdem: Was muss bei einer Kündigung beachtet werden? Und: Welche Vergütungsmodelle kommen bei einem Werkvertrag in Betracht?
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Werkvertrag? 

Von einem Werkvertrag spricht man dann, wenn der Auftraggeber beim Auftragnehmer (Unternehmer) die Herstellung eines Werks in Auftrag gibt. Der Unternehmer ist dabei aufgrund der vertraglichen Vereinbarung dazu verpflichtet, ein Werk herzustellen, der Besteller hat demgegenüber die Pflicht, das Werk bei Abnahme zu bezahlen. Gesetzlich verankert ist der Werkvertrag in § 631 ff. BGB:

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Damit wird deutlich, dass Gegenstand des Auftrags keine reine Dienstleistung, sondern ein Werk als sogenanntes Arbeitsergebnis ist. Der Werkvertrag verfolgt nach deutschem Arbeitsrecht das Ziel, ein Ergebnis zu liefern, welches beispielsweise durch Herstellung oder durch eine Dienstleistung erreicht werden kann. 

Bei der Erstellung des geschuldeten Werks ist der Unternehmer als Selbstständiger eigenverantwortlich tätig. Das heißt, er selbst trägt die Verantwortung und entscheidet darüber, wie und mit welchen Mitteln bzw. Hilfskräften das Werk hergestellt wird. 

Merkmale: Was zeichnet einen Werkvertrag aus?

Ein Werkvertrag zeichnet sich durch folgende charakteristischen Merkmale aus.

  • Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren vertraglich als Ziel ein Arbeitsergebnis. 
  • Für die Fertigstellung des Werks wird ein genauer Zeitrahmen festgelegt.
  • Mit dem angestrebten Werk ist ein Erfolg geschuldet und keine Dienstleistung, also nicht die Tätigkeit selbst.
  • Der Unternehmer ist in seiner Funktion als Hersteller des Werks selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Er übernimmt damit auch das Risiko des Erfolges.
  • Der Unternehmer arbeitet weisungsunabhängig und entscheidet selbst über Zeiteinteilung, das eingesetzte Personal und verwendete Mittel.
  • Geschuldet wird ein einzelnes Werk. Bei Abnahme durch den Auftraggeber wird der Werklohn fällig. 
  • Ist das Werk mangelfrei, ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet. 

Worin besteht der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?

Während beim Werkvertrag der Hersteller bzw. der beauftragte Unternehmer den Erfolg seiner Tätigkeit schuldet, geht es beim Dienstvertrag mehr um die Handlung selbst. Zwar kann auch beim Werkvertrag eine Dienstleistung Gegenstand des Vertrages sein, jedoch immer nur mit dem Ziel, dem Auftraggeber auch ein Ergebnis zu liefern. Beim Dienstvertrag dagegen ist allein die Dienstleistung bzw. die Arbeit selbst relevant. Ein Erfolg wird hierbei nicht extra geschuldet.

Als Beispiel für einen Dienstvertrag steht z. B. der Arbeitsvertrag, Behandlungsvertrag beim Arzt oder der Nachhilfeunterricht. Laut vertraglicher Vereinbarung ist die fachgerechte Behandlung bzw. die Vermittlung eines ausgesuchten Themas unter fachlicher Anleitung geschuldet. Über das Ergebnis der Dienstleistung werden keine speziellen Bestimmungen getroffen. So ist die Dienstleistung durch die Arbeit selbst erledigt und die Bezahlung erfolgt, auch wenn der gewünschte Erfolg ausbleibt. 

Beim Werkvertrag wird das positive Ergebnis geschuldet. Erst, wenn sich der Erfolg der Tätigkeit einstellt, ist der Werkvertrag wirksam erfüllt worden und kann vom Auftraggeber abgenommen werden. Als Beispiel für einen Werkvertrag können etwa Reparaturen oder Wartungen von Geräten herangezogen werden. Ziel des Auftrags ist in diesen Fällen jeweils die Funktionstüchtigkeit nach erfolgter Arbeit. Die erfolgreiche Tätigkeit muss sich so darstellen, dass das ehemals defekte Gerät hinterher wieder funktioniert. 

Daneben kann gemäß §§ 650a ff. BGB ein sogenannter Bauvertrag als Sonderform des Werkvertrages infrage kommen. Wird mit einem Bauunternehmer eine Bauleistung als Vertragsgegenstand vereinbart, so sind die Vorschriften über den Werkvertrag anwendbar (§ 650a Abs. 1 Satz 2 BGB). 

Welche Werk-Leistungen umfasst ein Werkvertrag in der Regel?

Typische Tätigkeiten, die anhand eines Werkvertrages ausgeführt werden, sind:

  • Handwerkliche Arbeiten, z. B. Installationen, Reparaturen, Wartungen
  • Bauarbeiten/Bauvertrag
  • Transportleistungen, z. B. Taxifahrten/Speditionen
  • Architekten- bzw. Ingenieurvertrag
  • Softwareleistungen/IT
  • Maklervertrag
  • Gutachten
  • Redaktionelle Tätigkeiten, z. B. Übersetzungen
  • Chemische Analysen
  • Herstellung von Kunstwerken

Wann stellt sich der Abschluss von Werkverträgen für Unternehmen vorteilhaft dar? 

Für ein Unternehmen kommt ein Werkvertrag immer dann infrage, wenn man sich einer Tätigkeit und eines bestimmten „Werks“ bedienen will bzw. muss, im eigenen Betriebs jedoch nicht über die entsprechenden Ressourcen verfügt. Ein derartiges Outsourcing hält neben unbestreitbaren Vorteilen auch ein paar Nachteile für den Auftraggeber bereit. Doch konzentrieren wir uns zunächst auf die Vorteile:

  1. Die beauftragte Arbeit kann je nach Bedarf flexibel eingesetzt werden.
  2. Fremdes Unternehmen kann beauftragt werden, ohne dass der eigene Betrieb Verantwortung übernommen werden muss. Denn der Auftragnehmer haftet selbst für die Herstellung des Werks.
  3. Weniger Aufwand im Bereich Personalmanagement, da kein Zeitplan erstellt oder Urlaubsvertretungen eingeplant werden müssen. So muss etwa auch keine Leiharbeit organisiert werden.
  4. Geringerer Kostenaufwand, da z. B. keine Sozialversicherungsabgaben anfallen.
  5. Das Auftragsrisiko ist gering, denn die Kosten werden vorab kalkuliert und im Werkvertrag festgehalten. 
  6. Zudem bestehen im Fall von Mängeln Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachbesserung.
  7. Eigene, fehlende Kompetenzen können durch erfahrene Fachkräfte ersetzt werden.

Welche Nachteile birgt ein Werkvertrag für Arbeitgeber?

Wie angedeutet weist ein Werkvertrag nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile auf. Die nachfolgenden negativen Punkte eines Werkvertrages sollte jeder Unternehmen kennen und in seiner Planung berücksichtigen:

  1. Als Auftraggeber hat man keine oder nur sehr wenig Möglichkeiten, auf den Prozess bzw. die Herstellung des Werks Einfluss zu nehmen.
  2. Dadurch kann eine gewisse Abhängigkeit entstehen, da der Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für seine Tätigkeiten trägt.
  3. Der Auftraggeber muss darauf achten, die rechtlichen Regelungen z. B. zur Arbeitnehmerüberlassung einzuhalten.
  4. Streitigkeiten bei fehlerhaften oder zu spät gelieferten Werken können langwierige und kostenintensive Folgen nach sich ziehen.

Wann ist ein Werkvertrag besonders sinnvoll?

Der Hauptvorteil eines Werkvertrages für ein Unternehmen stellt die Flexibilität bei der Werksbestellung dar. Dies betrifft sowohl die Auswahl an spezifischen, betriebsfremden Arbeitskräften als auch die Vertragsgestaltung selbst, in der die etwaigen Risiken durchaus in Grenzen zu halten sind.

Die vertragliche Vereinbarung über die Herstellung eines Werks erweist sich demzufolge immer dann als vorteilhaft, wenn es um eine punktuell anvisierte Korrektur oder Verbesserung geht, deren Kosten bereits im Vorfeld abgesteckt werden können. 

Darüber hinaus verhalten sich die Nachteile und Risiken wie z. B. mangelnde Einflussnahme oder mögliche Rechtsstreitigkeiten im normalen, gewöhnlichen Rahmen. Stellt man diesen überschaubaren Nachteilen die genannten Vorzüge des Werkvertrages gegenüber, ist die Werksbestellung im Ergebnis meist eine günstige Option. 

Wo liegen die Rechte für Unternehmer und Auftraggeber bei Werkverträgen?

Aus Sicht des Auftraggebers kann sich das unabhängige Arbeiten des Unternehmers durchaus als eigener Vorteil entpuppen. Denn selbst, wenn der Besteller weniger Einfluss auf den Herstellungsprozess nehmen kann, ihm sozusagen der „Zugriff“ auf das Werk verwehrt bleibt, so stehen ihm bei einem mangelhaften Werk spezielle Rechte zu. 

So kann der Auftraggeber sowohl Nachbesserung bzw. Minderung verlangen, als auch den Rücktritt erklären oder etwa Schadensersatzansprüche und das Recht zur Selbstvornahme geltend machen. 

Doch Vorsicht: Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Kenntnis des Mangels an, kann er seine Rechte verlieren. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn er sich die Rechte gegenüber dem Hersteller vorbehält. 

Der Unternehmer hat nach Herstellung und Abgabe des mangelfreien Werks das Recht, die vertraglich festgelegte Vergütung zu verlangen. § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB präzisiert hierbei noch die Fälligkeit der Vergütung, wenn der Gesetzestext von „bei“ (und nicht etwa „nach“) der Abmahne spricht. Strenggenommen, müsste der Hersteller das Werk demzufolge nur Zug um Zug gegen Zahlung des Honorars herausgeben.

Welche Pflichten ergeben sich bei Werkverträgen für Auftraggeber? Welche für Auftragnehmer?

Der Gesetzeswortlaut beschreibt die beiden Hauptpflichten der Vertragspartner beim Werkvertrag. Gemäß § 631 BGB ist der Unternehmer zur Herstellung eines Werks verpflichtet, der Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung, also zur Zahlung des Werklohns. 

Bei der Herstellung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Werk fristgerecht bzw. rechtzeitig und den Vertragsvereinbarungen entsprechend herzustellen. 

Bei komplexen Aufträgen kann es vorkommen, dass der Hersteller den Auftraggeber über Risiken und Gefahren aufklären muss, die vom Werk selbst ausgehen können. Zudem obliegt ihm die Pflicht, den Besteller darauf hinzuweisen, wenn das Werk den ursprünglichen und eigentlichen Zweck wohl nicht oder nicht hinreichend erfüllen wird. 

Mangels einer allgemein gültigen Gebührenordnung speziell für Handwerker gilt beim Werkvertrag der vertraglich vereinbarte Preis, den der Auftraggeber bei Abnahme des Werks zu zahlen hat. Dieser ist demnach verpflichtet, das mangelfreie Werk abzunehmen und die Vergütung zu entrichten. Insbesondere bei nur geringfügigen bzw. unwesentlichen Mängeln darf der Auftraggeber die Annahme nicht verweigern.

Was sind Scheinwerkverträge? 

Wollen Auftraggeber und Hersteller einen Werkvertrag schließen, müssen sie aufpassen, die Grenzen zum Scheinwerkvertrag nicht zu überschreiten. Der liegt nämlich dann vor, wenn anstatt Vorschriften und Regeln zum Werkvertrag einzuhalten, vielmehr eine sogenannte Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt wird. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung stellt der Unternehmer den Entleiher nach § 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) Arbeitskräfte zur Verfügung, die fortan in dessen Betrieb tätig werden. Dabei arbeiten die eingesetzten Arbeitskräfte jedoch auf Weisung des Entleihers. Dieses Modell kann nur angewendet werden, wenn der Verleiher als Arbeitgeber der Arbeitskräfte über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt.

Da der Entleiher das angeforderte Personal seinen Vorstellungen entsprechend einsetzt, widerspricht die Arbeitnehmerüberlassung in diesem Punkt Sinn und Zweck des Werkvertrages. Denn bei der werkvertraglichen Einigung sind der Auftragnehmer und auch seine Arbeitskräfte eigenverantwortlich und unabhängig für den Auftraggeber tätig. Schließen die Parteien einen Werkvertrag, wenden aber die Kriterien einer Arbeitnehmerüberlassung an, so spricht man von einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung. 

Welche Konsequenzen drohen bei einem Scheinwervertrag?

Eine „verdeckte“ Arbeitnehmerüberlassung hat für Auftraggeber und Auftragnehmer deswegen Konsequenzen, da man dem (Leih-)Arbeitnehmer Ansprüche verwehrt, die er nach dem AÜG grundsätzlich innehätte (z. B. Gleichstellungsanspruch gegen den Verleiher). Wird der ungültige Scheinwerkvertrag aufgedeckt, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer. Des Weiteren drohen bei einem Scheinwerkvertrag empfindliche Bußgelder bzw. nachträgliche Forderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Wie kann der Auftraggeber einen Scheinwerkvertrag vermeiden?

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Scheinwerkvertrag vorliegt, ist die Durchführung. Daher ist vor allem bei der Tätigkeit des eingesetzten Personals des Auftragnehmers genauestens darauf zu achten, dass die Verantwortlichkeit dem Bereich des Herstellers zuzuordnen ist. Im Vorfeld ist das angedachte Prozedere vertraglich genau festzuhalten.

Sollten sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt Bedenken ergeben, ob der Werkvertrag rechtmäßig vereinbart und durchgeführt wird, ist noch nicht alles verloren. Auch, wenn die rechtzeitige und gewissenhafte Planung der Geschäftsinhalte stets Vorrang haben sollte, kann Strenggenommen man u. U. rechtzeitig reagieren und einen Scheinwerkvertrag noch in einen rechtmäßigen Werkvertrag umwandeln.

Welche Inhalte muss ein Werkvertrag umfassen? 

Ein Werkvertrag sollte rechtssicher aufgestellt sein und bedarf einer ordnungsgemäßen Vereinbarung inklusive vollständiger Angabe aller relevanten Inhalte. Je vollständiger und korrekter der Werkvertrag vereinbart wird, desto konfliktfreier kann sich die Abwicklung gestalten. 

Zu den wichtigsten Vertragsinhalten eines Werkvertrages zählen:

  • Vertragsparteien (Name, Adresse)
  • Detaillierte Beschreibung/Vereinbarung des herzustellenden Werks (z. B. Lieferform Ausdruck, E-Mail, Postzustellung/Paket etc.)
  • Angaben zur Herstellung des Werks bzw. zum Leistungsumfang
  • Liefertermin/Abgabetermin 
  • Festlegung des Honorars 
  • Zahlungsvereinbarungen bzw. Fälligkeit
  • Abnahmemodalitäten 
  • Angaben zur Kündigung (Kündigungsfrist, Zahlungspflicht seitens des Auftraggebers) 
  • Regelung bei Nutzungsverträgen (Übertragung von Nutzungsrechten wie Veränderung bzw. Veröffentlichung)
  • Mängelhaftung bzw. Gewährleistungs- und Garantieansprüche

Formulierungsbeispiele zum Werkvertrag

Damit Ihnen die rechtssichere Formulierung eines Werkvertrages gelingt, haben wir Ihnen hier relevante Formulierungsbeispiele für die einzelnen Werkvertrags-Inhalte gesammelt:

  • Beschreibung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung des nachfolgend beschriebenen Werkes …
  • Liefertermin: Das in § 1 dieses Vertrages beschriebene Werk ist bis zum xxx (Datum) herzustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk an den Wohnsitz/Firmensitz des Auftraggebers zu liefern. 
  • Vergütung: Der Auftragnehmer erhält für die in § 1 genannte Leistung ein Honorar in Höhe von xxx EUR. 
  • Fälligkeit: Die Vergütung ist nach Abnahme des Werkes fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zahlbar. 
  • Abnahme: Der Auftraggeber ist nach Fertigstellung und Lieferung des Werkes zur Abnahme verpflichtet.  
  • Mängelhaftung: Bei wesentlichen Mängeln ist der Auftraggeber berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Im Falle einer Mängelbeseitigung gelten die nachstehenden Regelungen …

Welche Kündigungsbedingungen und -fristen gelten bei Werkverträgen?

Vorab sei gesagt, dass weder Auftraggeber noch Hersteller Kündigungsfristen einzuhalten haben. 

Das Kündigungsrecht steht beiden Vertragsparteien zu, jenes des Auftraggebers ist dabei als etwas großzügiger zu bewerten. Denn der Besteller verfügt nach §§ 648, 648a BGB sozusagen über ein eigenes Kündigungsrecht. Danach kann er den Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werks kündigen. Dies bedeutet, er hat das Recht, die Kündigung sowohl fristlos als auch ohne Angabe von Gründen auszusprechen. 

„Lediglich“ zur Zahlung der Vergütung bleibt er grundsätzlich verpflichtet, abzüglich der Kosten, die der Unternehmer bzw. Hersteller dadurch erspart, dass er die vorgesehene Arbeitskraft anderweitig einsetzen kann. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Unternehmer allein durch die Beendigung der Werkherstellung Kosten spart. 

Dem Auftragnehmer steht nur das Recht zu, den Werkvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein solcher liegt vor, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein Grund hierfür kann in der fehlenden Mitwirkungspflicht des Bestellers liegen, die trotz Fristsetzung ausgeblieben ist. In diesem Fall umfasst das Honorar des Auftragnehmers die bis zur Kündigung erbrachte Leistung. 

Hierbei ist folgender Unterschied zu beachten: Kündigt der Besteller, kann der Auftragnehmer dagegen das volle Honorar geltend machen, abzüglich der ersparten Aufwendungen!

Wie erfolgt die Vergütung bei Werkverträgen?

Damit der Auftragnehmer für seine Tätigkeit bei der Abnahme des hergestellten Werks entsprechend entlohnt werden kann (641 BGB), sollte die Vergütung bzw. das anzuwendende Vergütungsmodell vertraglich festgehalten werden. Bleibt eine Regelung zur Vergütung im Vertrag aus, so gilt nach § 632 BGB die „taxmäßige“ bzw. die „übliche“ Vergütung (Zahlung nach Ortspreis).

Im Übrigen kann die Zahlung des Werks auf verschiedene Arten vertraglich vereinbart werden:

Vergütung nach Einheitspreisen

Das Honorar berechnet sich in diesem Fall nach Einheiten wie z. B. Stückpreise bzw. durch Angaben in Meter oder Liter. Weitere Kriterien, die den Einheitspreis mitbestimmen, sind z. B. Materialkosten, geschätzter Zeitaufwand, Tariflöhne des eingesetzten Personals und allgemeine Geschäftskosten. 

Vergütung nach Zeitaufwand

Die tatsächliche aufgewendete Arbeitszeit auf Basis des üblichen Stundensatzes ergibt beim Pauschalpreis die Berechnungsgrundlage für die Vergütung. Auch hier fließen Faktoren wie Materialbeschaffungs- bzw. Transportkosten mit in die Berechnung ein. 

Pauschalpreis

Wie bei Einheitspreisen erfolgt die Kalkulation der Vergütung im Voraus. Grundsätzlich bleibt der vertraglich vereinbarte Preis dadurch konstant. Dennoch sind bei diesem Modell nachträglich noch leichte Modifikationen denkbar. 

Insbesondere beim bereits erwähnten Bauvertrag kann der Unternehmer nach § 632a BGB dazu berechtigt sein, Abschlagszahlungen zu verlangen. Gerade bei größeren Ausgaben wird der Hersteller damit geschützt, mit zu hohen Kosten in Vorleistung zu gehen. Nur bei nicht vertragsgemäßen Leistungen „kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern“ (§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB).