Erst wenn trotz ausgeglichener Arbeitszeitkonten Überkapazitäten bestehen, sind betriebsbedingte Kündigungen möglich (BAG, 8.11.2007, 2 AZR 418/06).
Informationspflicht bei Betriebsübergang
Gemäß § 613a BGB sind Sie vor einem Betriebsübergang verpflichtet, die betroffenen Mitarbeiter über den Termin und Grund des Übergangs sowie die Folgen zu informieren. Bei unzureichender Information können die Mitarbeiter dem Betriebsübergang noch nach Jahren widersprechen. Das ist etwa der Fall bei ungenauen oder unzutreffenden Angaben darüber, welche Betriebsteile übertragen werden. Im Urteilsfall hatte der Betriebserwerber nur die betrieblichen Teile übernommen, während das Betriebsgrundstück auf eine Immobilienfirma übertragen wurde. Weil diese Information fehlte, war der unbefristete Widerspruch gegen den Betriebsübergang möglich (BAG, 31.1.2008, 8 AZR 1116/06).