Die Antwort: Nein, lassen Sie die Finger davon! Eine Abfindungszahlung hat zwar eine große praktische Bedeutung. Gesetzlich sind Abfindungszahlungen aber nur an sehr wenigen Stellen geregelt. Letztendlich zahlen Sie eine Abfindung, wenn der Bestand eines Arbeitsverhältnisses umstritten ist. Geht also Ihr Mitarbeiter gegen die Kündigung vor und Sie sind sich nicht sicher, ob Sie das Verfahren gewinnen, können Sie eine Abfindung anbieten. Ist Ihr Arbeitnehmer mit der Abfindungshöhe einverstanden, können Sie sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen und ihm eine Abfindung dann zahlen. Vor Gericht sind solche Vergleiche die Regel, da auch bei den aussichtsreichsten Kündigungen immer wieder Fehler passieren und seien es „nur“ formale Fehler.
Die Abfindung kann grob mit folgender Faustformel berechnet werden: Betriebszugehörigkeitszeit x 0,5 Monatsverdienste = Abfindungssumme.
Die Abfindungssumme ist sozialversicherungsfrei, es müssen also keinerlei Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Nur Steuern werden fällig. Genau hieran sehen Sie, dass Sie bei einer Umwandlung der Urlaubsabgeltung in eine Abfindung bei der nächsten Betriebsprüfung Probleme erhalten werden. Auf diesen Fall schaut jeder Betriebsprüfer genau, denn die Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage ist sozialversicherungspflichtig, während die Abfindung es nicht ist. Genau deshalb wäre es auch eine Straftat, wenn Sie bewusst Urlaub als Abfindung zahlen.
Damit würden Sie bei der nächsten Betriebsprüfung mit großer Wahrscheinlichkeit auffallen!