Was tun Sie in dieser Situation? Schließlich haben Sie ja keine Weisungsbefugnisse und können das vorschriftswidrige Verhalten nicht einfach verbieten.
Abmahnung: Pflicht, selbst zu seiner Sicherheit beizutragen
Rechtlich ist die Situation sonnenklar: Jeder Beschäftigte ist nach § 15 des Arbeitsschutzgesetzes in der Pflicht, entsprechend der Unterweisung des Arbeitgebers auch selbst zu seiner Sicherheit beizutragen. Das bedeutet für Sie: Wenn Ihre Argumente auf taube Ohren stoßen, schalten Sie unbedingt den Vorgesetzten des Arbeitsschutzverweigerers ein. Denn schließlich spielt dieser nicht nur mit seiner eigenen Gesundheit, sondern auch mit der seiner Kollegen.
Sorgen Sie für eine schriftliche Abmahnung
Wenn ihn auch ein Machtwort des Vorgesetzten nicht zur Raison bringt, hilft nur noch eine schriftliche Abmahnung. Diese sollte aus Gründen der Rechtssicherheit immer Folgendes beinhalten:
- die Art und den genauen Zeitpunkt des Verstoßes
- die Aufforderung, das vorschriftswidrige Verhalten umgehend zu unterlassen
- den Hinweis, dass im Wiederholungsfall disziplinarische Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen
Wichtig: Die Abmahnung muss vom Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten persönlich unterschrieben sein. Außerdem muss sie so bald wie möglich nach dem Vorfall ausgestellt werden 3 Wochen danach könnte schon zu spät sein.