Nun gibt es nicht immer gleichwertige Arbeitsstellen. Möglicherweise ist die alternative Stelle schlechter dotiert. In diesen Fällen passiert es häufig, dass der Arbeitnehmer ablehnt – und Sie auch noch den Betriebsrat im Nacken haben. Und dann?
Arbeitgeber sprach eine Änderungskündigung aus
Hilfreich ist in diesem Fall ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt. Dabei ging es um folgenden Fall: Ein Arbeitnehmer war im Paketlager der Deutschen Post beschäftigt. Laut eines ärztlichen Attests konnte er diese Tätigkeit auf Grund massiver Gelenkbeschwerden nicht länger ausüben. Die Post sprach daraufhin eine Änderungskündigung aus. Künftig sollte der Arbeitnehmer als Briefsortierer in Teilzeit zu 2/3 seiner bisherigen Arbeitszeit beschäftigt werden. Von seinem bisherigen Monatsgehalt in Höhe von 3.100 € brutto büßte der Arbeitnehmer rund 1.000 € ein.
Änderungskündigung: Reduzierung des Gehalts ist zulässig
Der Arbeitnehmer war mit der Änderungskündigung nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt/Main. Das Gericht entschied, dass eine krankheitsbedingte Reduzierung von Arbeitszeit und Gehalt grundsätzlich dann zulässig sei, wenn keine andere „leidensgerechte“ Vollzeitstelle zur Verfügung stehe. Der Arbeitgeber sei sogar verpflichtet, an Stelle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zu prüfen. Die Reduzierung von Arbeitszeit und Gehalt sei hier mangels geeigneter Vollzeitstelle sozial gerechtfertigt gewesen (ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 5.4.2004, Az. 15 Ca 10479/03).
Fazit: Prüfen Sie alle Einsatzmöglichkeiten. Bevor Sie einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen können, müssen Sie immer prüfen, ob es in Ihrem Betrieb nicht einen geeigneten Arbeitsplatz für ihn gibt. Die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz ist immer dann sinnvoll, wenn ein Mitarbeiter wegen seiner Krankheit auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden kann. Nur dann sind Sie verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Ist das im Rahmen Ihres Direktionsrechts nicht möglich, weil die Tätigkeit auf dem Ersatzarbeitsplatz vom bestehenden Arbeitsvertrag nicht erfasst ist, können Sie die andere Tätigkeit nur durch das Angebot eines Änderungsvertrags oder durch Änderungskündigung zuweisen.
Betriebsratsanhörung bei der Änderungskündigung
Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht, müssen Sie diesen vor Ausspruch jeder Kündigung anhören. Andernfalls ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. Im Falle einer Änderungskündigung müssen Sie dem Betriebsrat zusätzlich folgende Informationen mitteilen:
- Änderungsangebot
- Vergütung auf dem neuen Arbeitsplatz
- Gründe für die Änderungskündigung
Tipp: Legen Sie dem Betriebsrat den neuen Arbeitsvertrag in Kopie vor.